Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sobald das Eigentum an einer Sache mehreren Personen zusteht, entsteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (z.B. eine Erbengemeinschaft zur gesamten Hand oder eine Hauseigentümergemeinschaft beim gemeinsamen Erwerb.
Die Rechte der Bruchteils-Miteigentümer untereinander sind in den §§ 1008 ff BGB bestimmt, ergänzt durch §§ 741 ff BGB, aber auch Pflichten gegenüber Dritten.
Bei der Bruchteilsgemeinschaft hat jeder Miteigentümer einen ideellen Bruchteil an dem Genstand bzw. dem Haus.
Den Anspruch auf Verwertung des eigenen Vermögens machen in aller Regel Sozialhilfeträger geltend und fordern die Leistungsempfänger auf, ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen (per „Wahrungsanzeige" mit Auskunftsanspruch).
Denn das Sozialamt hat gegenüber den Leistungsempfängern den Vorteil eines gesetzlichen Forderungsübergangs:
Ein Erstattungsanspruch geht gem.
§ 94 Abs. I S. 1 SGB XII kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dieser bereits Leistungen erbracht hat.
Gem. § 90 SGB XII steht ein Betrag von 5000€ als Schonvermögen zu.
Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, (§ 749 Abs. 1 BGB), was vertraglich für immer oder auf Zeit ausgeschlossen werden kann.
Der Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, um die Bruchteilsgemeinschaft zu beenden.
Will oder muß ein Bruchteilseigentümer die Gemeinschaft verlassen, kann er seinen Anteil verkaufen. Käufer können die anderen Miteigentümer sein oder Dritte. Mangels Interessenten kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden.
Die Aufhebung erfolgt durch den Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Teilungsversteigerung. Der Verkauf erfolgt zwangsweise, und zwar an den Meistbietenden.
Deshalb kann ein Verkauf auch nicht zum „Verkehrswert" erfolgen, auch den Nachbarn zuliebe, weil es versprochen war. Dieses Versprechen wäre rechtlich auch nicht bindend, da nicht notarielle beurkundet. Es ist richtig, die Immobilie zu Höchstpreisen verkaufen.
Ihr Ex-Mann, vertreten durch die Betreuerin, kann die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Sie können die Teilungsversteigerung nicht verhindern, es gelten die §§ 752 – 754 BGB.
Allerdings können Sie gem. § 747 Abs. I BGB ihren Anteil veräußern.
Die Rechtsordnung lässt es im Rahmen der Ausgestaltung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. I Satz 2 GG) zu, dass Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer übertragen werden können. Nach § 747 Satz 1 BGB kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen. Hierfür bedarf er keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Grundlage dieser Regelung ist die gesetzgeberische Wertung, dass ein Teilhaber kein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit bestimmten und nicht mit anderen Teilhabern verbunden zu sein. Ist ein Teilhaber mit dem neuen Teilhaber nicht einverstanden, kann er die Auflösung der Gemeinschaft betreiben [Staudinger/Eickelberg, BGB [2015],
§ 747 Rn. 1); BGH, Beschluss vom 29.10.2020 (Az.: I ZR 172/19)].
Dass es Ihnen nicht in erster Linie um das meiste Geld geht, sondern darum, daß eine liebe Nachbarin zum Verkehrwert Ihr Haus erwerben kann, werden Sie keinen Erfolg haben. Denn das Sozialamt muß Meistbietend Verkaufen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Folgende Frage hätte ich noch, da sich die 2 unten aufgeführten Passagen für mich etwas wiedersprechen:
Darf ich meinen 25% Anteil an die Nachbarin verkaufen ohne Zustimmung des Amtgerichts (meine Exmann wäre ohnehin einverstanden) ?
Diese Passage aus Ihrem Text würde für mich ein "Nein" bedeuten :
Die Aufhebung erfolgt durch den Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Teilungsversteigerung. Der Verkauf erfolgt zwangsweise, und zwar an den Meistbietenden.
......
Diese Passage ein "Ja" bedeuten :
Allerdings können Sie gem. § 747 Abs. I BGB ihren Anteil veräußern.
....Die Rechtsordnung lässt es im Rahmen der Ausgestaltung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. I Satz 2 GG) zu, dass Miteigentumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer übertragen werden können. Nach § 747 Satz 1 BGB kann jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen. Hierfür bedarf er keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Grundlage dieser Regelung ist die gesetzgeberische Wertung, dass ein Teilhaber kein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit bestimmten und nicht mit anderen Teilhabern verbunden zu sein. Ist ein Teilhaber mit dem neuen Teilhaber nicht einverstanden, kann er die Auflösung der Gemeinschaft betreiben [Staudinger/Eickelberg, BGB [2015]......
WAS STIMMT ?
Freundliche Grüße
Ihren ersten Absatz zitieren Sie aus dem Zusammenhang.
Sie können verkaufen und das führt zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft.
Soweit der Verkauf freihändig erfolgt, ist das Amtsgericht nicht beteiligt, wenn eine Zwangsversteigerung erfolgt geht das über das Amtsgericht