Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich werden nur die Kosten für angemessenen Wohnraum von der ARGE übernommen. Dabei gibt es in den meisten Bundesländern Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II
(AV-Wohnung). Sofern Ihre Brutto-Warmmiete auch im neuen Haus innerhalb dieses Rahmens verbleiben, wird die ARGE für die Kosten aufkommen müssen, alles, was über den Grenzwert hinausgeht, werden Sie selbst tragen müssen. Eine Leistungsausweitung kommt nicht in Frage.
Darüber hinaus rate ich Ihnen, Ihrem Sachbearbeiter den bevorstehenden Umzug mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wenn ich den Sachbearbeiter also über den bevorstehenden Umzug informiere, dieser Umzug aber von der ARGE abgelehnt wird und ich trotzdem dorthin ziehe, können irgendwelche Sanktionen auf mich zukommen (z.B. extreme Leistungskürzung o.ä.)?
Sehr geehrte Ratsuchende,
einzig im Bereich der Kostenübernahme der Unterkunft könnten Ihnen wie schon gesagt Sanktionen drohen. Der sonstige Regelsatz darf nur wegen des Umzugs nicht sanktioniert werden. Auch müssten die Umzugskosten nicht bezahlt werden; weil Sie diese aber ohnehin selbst tragen, habe ich diese Frage auch nicht problematisiert.
Es ist aber im Hinblick auf das "allgemeine Klima" immer besser, den Sachbearbeiter vorab zu informieren. Da Ihnen Art. 2 Abs. 1 GG
(allg. Handlungsfreiheit) ein Recht auf Umzug gewährt, dürfen keine weitergehenden Kürzungen ergehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt