Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Eine Ersatzwahl für den Fall, dass sie nachrücken müssten und nicht können, wird zumeist in den Wahlordnungen nicht vorgesehen, da dann vorrangig die Landesliste Ihrer Partei dazu dient, einen Nachrücker zu bestimmen. So kann die aufwendige Ersatzwahl verhindert werden.
Einen Einfluss auf die BM-Wahl hat diese Aufgabe nicht. Zumal bis zum Nachrückfall keinerlei Allerdings sehen Gemeindeordnungen / Landesgesetze zum Teil Inkompatibilitätsregeln für den Fall vor, dass Landtagsmandate erworben werden (erst im Nachrückfall). Anders ist dies z. B. in BW, wo eine Vereinbarkeit von Landtagsmandat und Bürgermeisteramt grds. angenommen wird.
Eine abschließende Prüfung der Wahlgesetze und zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen wie kommunalen Normen kann im Hinblick auf die aufgeworfene Fragestellung im Rahmen des gebotenen Einsatzes leider nicht ermöglichen. Bitte wenden Sie sich dazu an einen Kollegen Ihres Vertrauens vor Ort.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Eine Ersatzwahl für den Fall, dass sie nachrücken müssten und nicht können, wird zumeist in den Wahlordnungen nicht vorgesehen, da dann vorrangig die Landesliste Ihrer Partei dazu dient, einen Nachrücker zu bestimmen. So kann die aufwendige Ersatzwahl verhindert werden.
Einen Einfluss auf die BM-Wahl hat diese Aufgabe nicht. Zumal bis zum Nachrückfall keinerlei Allerdings sehen Gemeindeordnungen / Landesgesetze zum Teil Inkompatibilitätsregeln für den Fall vor, dass Landtagsmandate erworben werden (erst im Nachrückfall). Anders ist dies z. B. in BW, wo eine Vereinbarkeit von Landtagsmandat und Bürgermeisteramt grds. angenommen wird.
Eine abschließende Prüfung der Wahlgesetze und zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen wie kommunalen Normen kann im Hinblick auf die aufgeworfene Fragestellung im Rahmen des gebotenen Einsatzes leider nicht ermöglichen. Bitte wenden Sie sich dazu an einen Kollegen Ihres Vertrauens vor Ort.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de