KFZ der Freundin auf meine Name / Schuldner /

28. August 2009 18:32 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Guten Tag,

KFZ des Freundins, wird demnächst nach Kauf auf meine Name zugelassen ( Abwrackpremie bedingt). Da ich geschäftlicfh (GBR) noch Schulden habe bei 3 Firmen ( 1 x 6, 1 x 9und einmal 7 tausend Euro, allerdings alle eine Monatliche rate bekommen, um den Schuld abzuzahlen).
Auch gibts noch 2 private Schuldner, die Familie sind, die als erstes Geld geliehen hatten.
Kann ich der KFZ auf meine Name zulassen und ein Kaufvertrag vorweg abschliesen mit meine Freundin, sodas es nicht mehr zu den volle 100 % mir gehört, sodass ein Schuldner keine möglichkeit hat mir dies "wegzunehmen". Oder gibts da die Möghlichkeit, als Pfand, das Auto meine Schuldner in der Familie kurzfristig anzupfänden ( wenn das so heist) sodas Sie das Recht haben das Auto als Pfand zu nehmen. Damit ich auf Nummer sicher gehen kan, das keine andere Schuldner dies machen kann, und damit das auto, welches eigentlich meine Freundin gehört, dies "wegnimmt". Die Familie angehörige gibt mir dann dass auto, nach einen bestimmte zeitpukt wieder retour.... und ich überschreibe es dann wieder meine freundin!
Wer hat da die beste lösung ?

mfg.

Eric
28. August 2009 | 20:57

Antwort

von


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52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Fahrzeug wird nicht gepfändet werden können, wenn es Ihnen nicht gehört. Halter und Eigentümer müssen nicht identisch sein, also kann das Fahrzeug auf Sie zugelassen sein und trotzdem im Eigentum Ihrer Freundin stehen.

Wichtig ist allerdings, dass der Kaufvertrag von Ihrer Freundin abgeschlossen wird und das Fahrzeug nicht vorrübergehend Ihnen gehört, da ansonsten Ihre Gläubiger den Kaufvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Freundin anfechten könnten - hier kommt ggf. auch der Straftatbestand der Gläubigerbenachteiligung in Betracht.

Es ist aber unschädlich, dass Sie als Halter des Fahrzeugs Ihrer Freundin eingetragen sind.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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