Ist eine Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren beim Entsorgungsvertrag zulässig?

| 18. März 2015 18:13 |
Preis: 33€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Zusammenfassung

Ist eine Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren in einem Entsorgungsvertrag mit einem Verbraucher zulässig und kann der Kunde wegen unzulässiger AGB und außerordentlicher Preiserhöhung fristlos kündigen?

Bei einem Vertrag mit Verbraucherbeteiligung ist nach § 309 Nr. 9 BGB eine erstmalige Vertragslaufzeit von über 2 Jahren nicht zulässig. Die 5-jährige Mindestlaufzeit im vorliegenden Entsorgungsvertrag ist daher unwirksam. Dadurch entfällt die Mindestvertragslaufzeit komplett. Ein fristloses Kündigungsrecht ergibt sich daraus aber nicht. Stattdessen gilt im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach § 306 BGB eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Hallo,
ich habe Kunden, die aus ihrem bestehenden Entsorgungsvertrag wegen großer Preisunterschiede und einer Preiserhöhung von über 40% zu uns wechseln wollen.
Allerdings steht in den AGBs der anderen Entsorgungspartei:
"Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von 12
Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar, erstmalig nach fünf Jahren.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen–auch fristlosen– Kündigung gem. den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt"

Nun fand ich im Internet folgenden Auszug:
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a)eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c)zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;"


Nun meine Frage:
Ist die Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren zulässig? Oder kann mein Kunde wegen unzulässiger AGBs und außerordentlicher Preiserhöhung fristlos aus seinem Vertrag austreten?


Vielen Dank im vorraus!!!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:

Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie nicht für sich selbst, sondern für einen Ihrer Kunden anfragen. Ich gehe davon aus, dass dieser Kunde den Entsorgungsvertrag mit dem Konkurrenzunternehmen als Verbraucher abgeschlossen hat.

Wie Sie schon selbst richtig recherchiert haben, greift bei einem Vertrag mit Verbraucherbeteiligung vorliegend § 309 Nr. 9 BGB, wonach eine erstmalige Vertragslaufzeit von über 2 Jahren nicht zulässig ist.

Da, wie Sie schreiben, der Entsorgungsvertrag eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren hat, ist diese Vertragsbestimmung nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam mit der Folge, dass gar keine Mindestvertragslaufzeit als vereinbart gilt.

Eine fristlose Kündigungsmöglichkeit ergibt sich hieraus allerdings nicht. Vielmehr beträgt im Wege ergänzender Vertragsauslegung gem. § 306 BGB die Kündigungsfrist 3 Monate.

Ihr Kunde kann den Vertrag also mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 18. März 2015 | 21:43

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Wunderbar, dankeschön!!!!"