Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie nicht für sich selbst, sondern für einen Ihrer Kunden anfragen. Ich gehe davon aus, dass dieser Kunde den Entsorgungsvertrag mit dem Konkurrenzunternehmen als Verbraucher abgeschlossen hat.
Wie Sie schon selbst richtig recherchiert haben, greift bei einem Vertrag mit Verbraucherbeteiligung vorliegend § 309 Nr. 9 BGB, wonach eine erstmalige Vertragslaufzeit von über 2 Jahren nicht zulässig ist.
Da, wie Sie schreiben, der Entsorgungsvertrag eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren hat, ist diese Vertragsbestimmung nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam mit der Folge, dass gar keine Mindestvertragslaufzeit als vereinbart gilt.
Eine fristlose Kündigungsmöglichkeit ergibt sich hieraus allerdings nicht. Vielmehr beträgt im Wege ergänzender Vertragsauslegung gem. § 306 BGB die Kündigungsfrist 3 Monate.
Ihr Kunde kann den Vertrag also mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie nicht für sich selbst, sondern für einen Ihrer Kunden anfragen. Ich gehe davon aus, dass dieser Kunde den Entsorgungsvertrag mit dem Konkurrenzunternehmen als Verbraucher abgeschlossen hat.
Wie Sie schon selbst richtig recherchiert haben, greift bei einem Vertrag mit Verbraucherbeteiligung vorliegend § 309 Nr. 9 BGB, wonach eine erstmalige Vertragslaufzeit von über 2 Jahren nicht zulässig ist.
Da, wie Sie schreiben, der Entsorgungsvertrag eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren hat, ist diese Vertragsbestimmung nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam mit der Folge, dass gar keine Mindestvertragslaufzeit als vereinbart gilt.
Eine fristlose Kündigungsmöglichkeit ergibt sich hieraus allerdings nicht. Vielmehr beträgt im Wege ergänzender Vertragsauslegung gem. § 306 BGB die Kündigungsfrist 3 Monate.
Ihr Kunde kann den Vertrag also mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen