Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 309 Nr. 9 c BGB wäre eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer unzulässig.
Aus Ihren Schilderungen schließe ich jedoch, dass sich Yatego darauf beruft, dass sich der Vertrag um ein Jahr verlängert haben soll, da Sie die Kündigung nicht rechtzeitig ausgesprochen haben bzw. deren Zugang nicht nachweisen können. Es dürfte also nicht um die Frage der Dauer oder Zulässigkeit der Kündigungsfrist gehen, sondern vielmehr um die Frage, wann sich der Vertrag verlängert hat und wann Sie den Vertrag (belegbar) gekündigt haben.
Sie sollten daher anhand Ihrer Vertragsunterlagen prüfen, welche ursprüngliche Laufzeit des Vertrages vereinbart war und wann und auf welche Laufzeit sich der Vertrag verlängert haben soll.
Sollte wirklich keine Kündigungsfrist vereinbart worden sein, dürfte die gesetzliche Kündigungsfrist des § 621 BGB gelten. Demnach wäre z.B. – wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist – die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats auszusprechen.
Da Sie den Zugang der ersten Kündigung wohl nicht beweisen können (die Beweislast tragen Sie), kommt es darauf an, ob sich der Vertrag vor Ausspruch Ihrer zweiten Kündigung bereits wirksam verlängert hat. Voraussetzung wäre eine wirksame Verlängerungsklause.
Eine genaue Beantwortung dieser Frage ist ohne Kenntnis der kompletten Vertragsunterlagen nicht möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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