Internetauktionen - Kann ein Verkäufer einen Käufer grundlos sperren?

| 17. Januar 2018 14:06 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe seit 2015 über eBay Schmuckstücke erworben. Der Verkäufer sitzt in Wangen am Bodensee und hat eine "Muttergesellschaft" in Miami. Nun wurde ich gesperrt wegen einer angeblich hohen Rücklaufquote. Hier die Angaben vom Verkäufer aus Wangen:

"2016 haben Sie bei uns für ca. 12.000 € eingekauft und für ca. 4.600 € retourniert. 2017 haben Sie für ca. 11.000 € eingekauft und für ca. 4.000 € retourniert. Das Büro in Miami schaut sich leider nur diese Zahlen an. Dass Sie aber eine treue Kundin sind haben wir weitergeleitet."

Bei den Retouren 2017 war u.a. ein Ring, dessen Steinmaße nicht mit den Angaben übereingestimmt haben, enthalten. Alle anderen Retouren waren "normale" Retouren auf Basis der gesetzlichen Regelung (14-tägiges Widerspruchsrecht bei Online-Käufen ohne Angabe von Gründen). Meistens handelte es sich um Nicht-Gefallen, das einzige Foto der Schmückstücke auf der Online-Plattform wich (subjektiv) ab von der Realität.

Die Retouren-Quote ist eher noch gering, wie meine Erfahrung mit anderen Plattformen (Heine, Amazon, HSE24, QVC, Wardow, etc.) zeigt. Keiner hat bisher bemängelt oder gar gesperrt!

Meine Käuferbewertungen bei eBay sind zudem zu 100 % positiv, wurden also auch von Wangen so vorgenommen. Nun sperrt mich Miami, wobei das Konstrukt sowieso sehr eigenartig ist. Bei eBay tritt Wangen als Verkäufer auf, die Rechnungen kommen z.T. Monate später in einem englischen Vordruck aus Miami, mit Rechtschreibfehlern vom Feinsten.

Meine Frage ist nun, ob ein Verkäufer einen Käufer (ohne Vorwarnung) sperren kann, wenn er von seinem "normalen" gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht (Diskriminierung?) und wie dieses Konstrukt Wangen - Miami zu bewerten ist.


17. Januar 2018 | 15:42

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

da es sich bei eBay um eine private Verkaufsplattform handelt, sind die dort vereinbarten Bedingungen zu berücksichtigen.


Die eBay-Bedingungen zum Sperren lauten:

"Käufer sperren

Wenn Sie an bestimmte eBay-Mitglieder nicht verkaufen möchten, können Sie diese in Ihre Liste gesperrter Käufer aufnehmen. Mitglieder, die auf dieser Liste aufgeführt sind, können so lange keine Gebote für Ihre Angebote abgeben, bis Sie sie wieder von der Liste entfernen. Sie können bis zu 5.000 Mitgliedsnamen sperren."

Es ist danach weder ein Grund notwendig, noch eine vorherige Mitteilung erforderlich.

Leider ist das Sperren also zulässig.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2018 | 15:41

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,

was ist, wenn man bereits Schmuckteile eines Ensembles ersteigert hat und durch die Sperrung an den Rest nicht mehr rankommt.
Die erworbenen Einzelteile bräuchte man eigentlich auch nicht mehr?! Hier entsteht ein nicht vorhergesehener Schaden durch die Sperrung

Vielen Dank für Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2018 | 16:21

Sehr geehrte Ratsuchende,

auch dann bleibt es bei der Zulässigkeit der Sperrung.

Die Auktionen beziehen sich immer auf Einzelstücke. Es wurde ja eben nicht das Ensemble versteigert, so dass das Risiko der Vollständigkeit bei Ihnen liegt.

Vielleicht lassen Sie einfach die Restteile durch Dritte ersteigern. Aber die Sperrung ist rechtens.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2018 | 13:11

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"Leider hat die Antwort zur Rechnungslegung aus Miami gefehlt. Ansonsten prägnant und verständlich geantwortet!"
Stellungnahme vom Anwalt:
"Rechnungslegung aus Miami" ?
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Januar 2018
4,4/5.0

Leider hat die Antwort zur Rechnungslegung aus Miami gefehlt. Ansonsten prägnant und verständlich geantwortet!


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