Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sind vorliegend in vollem Umfang verpflichtet, über Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Was die Dauer Ihres Studiums angeht ist folgendes zu beachten. Sie sind gegenüber ihrem minderjährigen Kind Barunterhaltspflichtig. D.h. Sie haben alles zu unternehmen, um irgendwie den Unterhalt Ihres Kindes sicher zu stellen. So lange Sie studieren ist es zu akzeptieren, dass Sie ggf. weniger oder gar keinen Unterhalt leisten. Sie trifft aber die Pflicht alles nur erdenkliche zu Unternehmen möglichst schnell Ihr Studium zu beenden. Bei einem "Bummelstudium" kann dem Unterhaltspflichtigen notfalls, wenn er aus Sicht des Gerichts sich nicht ausreichend um sein Fortkommen kümmert, ggf. sogar ein Fiktives Einkommen angerechnet werden. D.h. das Gericht schätzt einfach, was der Unterhaltspflichtige verdienen würde, wenn er sich ausreichend um sein berufliches fortkommen gekümmert hätte.
Dies bei Ihnen zu Überprüfen ist wohl auch der Grund der Anfrage durch den Rechtsanwalt Ihres Kindes.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Sie sind vorliegend in vollem Umfang verpflichtet, über Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Was die Dauer Ihres Studiums angeht ist folgendes zu beachten. Sie sind gegenüber ihrem minderjährigen Kind Barunterhaltspflichtig. D.h. Sie haben alles zu unternehmen, um irgendwie den Unterhalt Ihres Kindes sicher zu stellen. So lange Sie studieren ist es zu akzeptieren, dass Sie ggf. weniger oder gar keinen Unterhalt leisten. Sie trifft aber die Pflicht alles nur erdenkliche zu Unternehmen möglichst schnell Ihr Studium zu beenden. Bei einem "Bummelstudium" kann dem Unterhaltspflichtigen notfalls, wenn er aus Sicht des Gerichts sich nicht ausreichend um sein Fortkommen kümmert, ggf. sogar ein Fiktives Einkommen angerechnet werden. D.h. das Gericht schätzt einfach, was der Unterhaltspflichtige verdienen würde, wenn er sich ausreichend um sein berufliches fortkommen gekümmert hätte.
Dies bei Ihnen zu Überprüfen ist wohl auch der Grund der Anfrage durch den Rechtsanwalt Ihres Kindes.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt