Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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[i]Frage: Wem gehört Immobilie, der der im Grundbuch ist oder beide?
[/i]
[b]A:. [/b]Sowohl in Deutschland wie auch in Spanien gilt für das Grundbuch (Register) der öffentliche Glaube (sp.: Fe pública) für die Richtigkeit.
Eingetragen werden in Spanien sämtliche wesentlichen Vorgänge chronologisch, vorliegend also Verkauf, Kauf nebst den agierenden Parteien eingetragen.
Abteilungen (dt.: I. II. III.) gibt es so nicht.
Der Guteglauben betrifft die Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Eigentümers, vorliegend also („Eingetragen im Grundbuch ist die Frau alleine") die Ehefrau.
Zumindest ist die Nichteintragung des Ehemanns in das Grundbuch in jedem Fall mit einem sehr hohen Risiko verbunden, explizit, weil die allein eingetragene Ehefrau eben auf Grund des öffentlichen Glaubens das Objekt alleine verkaufen kann.
Es ist deshalb dringend zu empfehlen, wegen Ihres berechtigten Interesses Einsicht in das sp. Grundbuch zu nehmen und sich Klarheit zu verschaffen.
Und sich deshalb ggf. des Rats eines spanischen Kollegen vor Ort zu versichern.
[i]Frage: Und kann/darf die Frau alleine das Geld behalten?[/i]
[b]A.: [/b]Das ist eine schuldrechtliche (nicht dingliche = immobilienrechtliche) Frage, die nach dt. Recht von sämtlichen relevanten Tatsachen/Umständen des Vorgangs abhängt, so u.a. dem Inhalt des von beiden unterschriebenen Kaufvertrags, der Finanzierung etc., wobei ein etwaiger Ausgleichsanspruch in erster Linie nicht gegen den Käufer in Spanien zu richten wäre, sondern zwischen den beiden Eheleute näher zu erörtern und dann zu begründen wäre.
Sofern der Verkauf unmittelbar bevorsteht, [b]ist Eile geboten[/b], sowohl unter
Immobilienrechtlichen Aspekten, wie auch, was den etwaigen Ausgleichsanspruch angeht, denn im Gegensatz zum Grundbesitz ist Geld flüchtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Dazu eine Nachfrage:
Die Immobilie wurde von der Ehefrau verkauft und Geld eingenommen. Der Ehemann hatte ihr entsprechend eine Vollmacht erteil auch wenn er nicht im Grundbuch eingetragen ist. Nun möchte er sein Anteil haben, sie zahlt aber nicht. Hat er Anrecht auf das Geld? Ehefrau behauptet Nein, weil nur sie eingetragen ist.
Danke
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Nach dt. Recht kommt es [b]im Innenverhältnis auf den Inhalt der Vollmacht[/b] an.
Wenn nach sp. Recht [b]die Vollmacht für den Verkauf erforderlich war[/b] - was ich ohne Kenntnis des sp. Grundbuchs nicht bewerten kann (wenden Sie sich deshalb an einen dortigen Kollegen!) - wäre das zumindest [b]ein Indiz,[/b] dass Sie beide Eigentümer der Immobilie waren.
Dann hätten Sie einen Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses.
Sofern die Vollmacht zudem einen Auftrag beinhaltet hat, können Sie Auskunft von der Ehefrau über die Abwicklung des Verkaufs und den Verbleib des Geldes verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt