14. März 2008
|
10:07
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1
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E-Mail: Mueller@seither.info
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
I.
Einem ausländischen Staatsbürger ist die EInreise sowie der Aufenthalt in Deutschland nur dann gestattet, wenn er über einen Aufenthaltsitel verfügt. Dies ergibt sich aus § 4 AufenthG.
Sofern Ihr Freund über einen solchen Titel nicht verfügt, ist sein Aufenthalt in Deutschland "illegal" mit der Folge, dass er gemäß § 50 AufenthG dazu verpflichtet ist, aus Deutschland wieder in sein Heimatland auszureisen. Dies kann er freiwillig tun, um einer zwangsweisen Abschiebung zuvorzukommen. Die Behörde hat Ihren Freund daher zunächst in Gewahrsam genommen, um sicherzustellen, dass eine spätere Ausreise notfalls zwangsweise erzwungen werden kann. DAs Recht hierzu steht der Behörde gemäß § 62 AufenthG zu.
II.
Ob Ihr Freund jedoch tatsächlich abgeschoben wird, kann auf der Grundlage Ihrer Schilderungen nicht abschließend beantwortet werden. Festzuhalten ist nämlich, dass das Aufenthaltsgesetz verschiedene Gründe kennt, die einer Abschiebung entgegengesetzt werden können. So bestimmt z.B. § 60 AufenthG, dass eine ABschiebung u.a. dann nicht möglich, wenn das "Leben oder die Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner ZUgehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist".
§ 60 AufenthG enthält sodann weitere Gesichtspunkte, die einer bevorstehenden Abschiebung entgegen gesetzt werden können.
Den Text des § 60 AufenthG können SIe unter anderem hier im Volltext lesen und sich hierdurch einen Überblick darüber verschaffen, ob Gründe gegeben sind, die einer Abschiebung entgegen stehen könnten:
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__60.html
Auch bei sogenannten "faktischen Inländern", die seit vielen Jahren in Deutschland leben, hier integriert sind und kaum Verbindungen zum Heimatland haben, kann ein Abschiebungsverbot bestehen.
III.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Ihr Freund noch immer einen Antrag auf Erlass einer Aufenthaltserlaubnis stellen kann. So besteht für Ihn auch noch die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen oder eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen (z.B. zur Aufnahme von Arbeit, zum Familiennachzug) zu erhalten.
Hierbei wird zwar zu berücksichtigen sein, dass Ihr Freund illegal nach Deutschland einreiste. Das Gesetz stellt jedoch klar, dass zumindest bei einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (drohende Verfolgung u.ä.) trotz einer illegalen Einreise grundsätzlich ein Aufenthaltstitel gewärt werden kann.
IV.
Sollten Ihr Freund abgeschoben werden, so besteht gemäß § 11 AufenthG ein EInreiseverbot. Dieses wird jedoch in der Regel befristet erteilt, so dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit die EInreise möglicherweise wieder erlaubt werden wird.
V.
Abschließend möchte ich Ihnen daher dringend empfehlen, sich umgehend mit einem Anwalt in der Nähe Ihres Wohnortes in Verbindung zu setzen und mit diesem die Angelegenheit zu erörtern und ihm den gesamten Sachverhalt zu schildern. Möglicherweise kann dieser für Ihren Freund einen Aufenthaltstitel beantragen bzw. aufgrund sonstiger Gründe eine Abschiebung verhindern.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort Ihnen nur eine erste Übersicht geben kann. Eine abschließende Beantwortung setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes voraus.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht