Ich könne mich nicht darauf berufen wg des Babys nicht arbeiten zu können,ich wäre verpflichtet so v

2. August 2007 23:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von


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hallo,ich habe eine 17 jährige Tochter aus erster Ehe die bei Ihrem Vater lebt.Ich bin wiederverheiratet und habe jetzt eine 16 Monate alte Tochter und gehe daher nicht arbeiten.Eigenes Einkommen habe ich also nicht.Nun fordert mich der Anwalt meines Exmannes auf Unterhalt an meine bei ihm lebende Tochter zu zahlen.Ich könne mich nicht darauf berufen wg des Babys nicht arbeiten zu können,ich wäre verpflichtet so viel zu verdienen das man Unterhaltsansprüche für Kinder aus erster Ehe befriedigen kann,bzw der neue Ehemann hat mich so zu unterstützen das die nötigen Gelder für den Unterhalt aufgebracht werden.Ist das rechtens.
3. August 2007 | 00:07

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich ist es so, dass Eltern eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben, d.h. sie sind verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Unterhalt der Kinder sicher zu stellen. Insofern unterscheidet sich Ihre 17jährige Tochter nicht von Ihrer 16monatigen Tochter.
Der Vater Ihrer 17jährigen Tochter übernimmt seinen Teil der Unterhaltsverpflichtung, in dem er Naturalunterhalt gewährt. Sie sind Ihrer Tochter gegenüber barunterhaltspflichtig.

Deshalb ist der Ansatz des Anwalts durchaus richtig. Es muss geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie einen Nebenjob annehmen, z.B. zu Zeiten, in denen Ihr Baby anderweitig betreut werden kann oder zu Zeiten, in denen Ihr Ehemann auf das Kind aufpassen kann.

Da Ihr eigener Unterhalt durch Ihren neuen Ehemann gesichert ist, können Sie die Einkünfte aus einen Nebenjob voll für den Unterhalt Ihrer 17jährigen Tochter einsetzen und sind dazu auch verpflichtet.

Ich empfehle Ihnen, zumindest Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, damit Sie dies nachweisen können. Wenn Sie trotz aller Bemühungen zu den Zeiten, zu denen das Kind betreut werden kann, keine Stelle finden, dann kann Ihnen daraus kein Nachteil entstehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Online-Erstberatung nur eine erste Orientierung bieten und keinesfalls den Gang zum Anwalt vor Ort ersetzen kann. Ich empfehle Ihnen, sich in der weiteren Auseinandersetzung anwaltlich vertreten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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