13. Dezember 2004
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17:13
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, daß in dem Mietvertrag die Hundehaltung generell ausgeschlossen wurde. Sollte aber ein uneingeschränktes Verbot jeglicher (!) Tierhaltung vereinbart worden sein, so ist diese Vereinbarung nach einer Entscheidung des BGH unwirksam. Denn dann wäre z.B. auch die Haltung eines Goldhamsters verboten (vgl. BGH in: WM 1993, S. 109). Sollte die Vereinbarung dann unwirksam sein, dann darf z.B. die Hundehaltung nur dann verboten werden, wenn Sie als Vermieter konkrete - nicht theoretische - Störungen nachweisen.
Gegen das Schreiben an sich ist nicht viel einzuwenden. Sie sollten es als Einschreiben/Rückschein versenden.
Sie werden sich aber fragen lassen müssen, warum der eine Hund (Rüde) in dem Haus erlaubt wird der andere (Schäferhund) nicht. Die Bezugnahme auf "medialer Berichterstattung" reicht dabei nicht aus.
Sie sollten aber hinsichtlich der nichtgezahlten Mietkaution noch einiges hinzufügen und klar machen, daß Sie sowohl aus dem einen Grund (Nichtzahlung der Kaution) als wegen der Hundehaltung kündigen.
Daher sollten Sie das Schreiben ungefähr so aufteilen.
"Sehr geehrter Herr X, Frau Y,
1. Nichtzahlung der Kaution
Gemäß dem Mietvertrag sind Sie verpflichtet uns X EURO als Mietkaution zu leisten.
Bei Nichtzahlung der Mietkaution kann der Vermieter wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung den Mietvertrag fristlos kündigen (vgl. Landgericht München in: WM 2001, 359).
Wir hatten Sie mit Schreiben vom .... erstmalig aufgefordert die Mietkaution bis zum .... zu zahlen. Dies haben Sie nicht getan. Mit zweitem Aufforderungsschreiben haben wir Sie aufgefordert die Mietkaution bis zum ...zu zahlen und Ihnen andernfalls die fristlose Kündigung angedroht. Auch diese Frist haben Sie verstreichen lassen.
Es handelt sich um eine erhebliche Vertragsverletzung.
Daher kündigen wir Ihnen hiermit das Mietverhältnis fristlos zum XX.CC.AA und fordern Sie hiermit auf die Wohnung zu räumen und an uns übergeben.
2. Hundehaltung.
Wie Sie wissen ist die Hundehaltung gem. § xxx des Mietvertrages untersagt.
>>>(.....) Dann können Sie Ihre Schreiben übernehmen<<
Wir hatten Ihnen mit SChreiben vom .... auferlegt, den Hund bis zum .... zu entfernen. Dies haben Sie nicht getan.
Daher kündigen wir Ihnen hiermit das Mietverhältnis fristlos zum XX.CC.AA und fordern Sie hiermit auf die Wohnung zu räumen und an uns übergeben".
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille