Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Zunächst einmal sollten Sie noch einige Zeit abwarten, wie sich die Sache entwickelt. Erst dann sollten Sie über einen Rücktritt vom Vertrag/ Stornierung nachdenken.
Da bislang noch nicht endgültig ersichtlich ist, ob das Hotel rechtzeitig eröffnet werden kann, ist das Vertragsverhältnis durch den Reiseveranstalter zumindest aus momentaner Sicht grds. noch erfüllbar.
Daher können Sie momentan zwar ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, jedoch können Sie sich nicht auf eine eventuelle Verspätung der Eröffnung des Hotels beziehen und hätten des weiteren evtl. Stornokosten zu tragen, § 651 i II BGB .
Zunächst könnten Sie daher nur auf das Angebot des Veranstalters eingehen, eine Umbuchung auf eine andere Reise vorzunehmen, wobei evtl. anfallende Mehrkosten dann von Ihnen zu tragen wären.
Ist die Reisedurchführung später aufgrund fehlender Fertigstellung des Hotels Ihrem Reiseveranstalter unmöglich, so hat er diesen Umstand zu vertreten.
Er hat sich als Reiseveranstalter vor Angebot der Reise zu vergewissern, dass das Hotel rechtzeitig zu Reisebeginn eröffnet und fertiggestellt ist.
Sie wären dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, §651 i BGB. Des weiteren könnte der Reiseveranstalter sodann, sofern dessen AGB dies vorsehen, vom Vertrag zurücktreten.
Der Reiseveranstalter wäre im Falle der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Hotels Ihnen gegenüber jedenfalls schadenersatzpflichtig.
Im Rahmen des Schadenersatzanspruches wären Sie dann so zu stellen, wie es bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gewesen wäre.
Sie könnten dann bei einem anderen Veranstalter eine vergleichbare Alternativreise antreten. Die Kosten dieser Alternativreise wären dann vom ursprünglichen Veranstalter zu übernehmen.
Die Schadenersatzpflicht würde dann auch etwaige Mehrkosten der Reise umfassen, sofern eine günstigere zumutbare Alternativreise nicht zu finden ist.
Sollten sie gänzlich auf einen Reiseantritt verzichten, so sind im Rahmen des Schadenersatzes evtl. entgangene Urlaubsfreuden gem. § 651 f II BGB geltend zu machen.
Etwaige Ansprüche aus dem Reisevertrag sind gem. § 651 g BGB binnen eines Monats ab Reiseende geltend zu machen.
Die E-Mail des Veranstalters stellt lediglich eine Information bezüglich Ihrer Möglichkeiten dar.
Eine Verpflichtung Ihrerseits ergibt sich daraus nicht.
Ihnen steht es somit frei, ob Sie darauf antworten.
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Erstmal vielen Dank für diese hilfreiche Antwort.
Nochmals zu dem Alternativangebot: In den AGB des Reiseveranstalters steht er ist berechtigt, mit Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Heißt das ich könnte dann nur kündigen, falls er dies dann nicht erbringt, oder in jedem Fall, da das gebuchte Hotel nicht fertig ist? Falls er eine Alternative anbietet, kann ich den privaten Pool und die getrennten Zimmer vorraussetzen?
Wie lange vor Abreise muß mir der Reiseveranstalter definitiv zu oder absagen? Ich habe Angst wir bekommen dann keine Angebote mehr, da wir dann in der Hochsaison (Sommerferien) sind.
Sehr geehrte Ratsuchende!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
1. Heißt das ich könnte dann nur kündigen, falls er dies dann nicht erbringt, oder in jedem Fall, da das gebuchte Hotel nicht fertig ist?
Sie können in jedem Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn das gebuchte Hotel nicht rechtzeitig fertig wird.
Der Veranstalter kann Ihnen zwar eine Alternativreise anbieten, diese müssen Sie jedoch nicht antreten, sondern können auch ablehnen.
2.Falls er eine Alternative anbietet, kann ich den privaten Pool und die getrennten Zimmer vorraussetzen?
Nicht unbedingt. Grds. ist es zwar so, dass es sich um ein gleich-oder höherwertiges Angebot handeln soll(laut AGB). Im Einzelfall können jedoch einzelne Leistungen abweichen.
3.Wie lange vor Abreise muß mir der Reiseveranstalter definitiv zu oder absagen?
Hinsichtlich der definitiven Zu-oder Absage müßte eine Frist im Reisevertrag vereinbart sein. Ist eine solche nicht vereinbart, so kann eine Absage bis Reisebeginn erfolgen.
Etwaige Mehrkosten einer anderweitigen Buchung wegen der unmittelbar anstehenden Hochsaison hat der ursprüngliche Reiseveranstalter dann zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Türk
Rechtsanwältin