Honorartätigkeit während Elternzeit

| 15. Juni 2009 23:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche Versicherungs- und Steuerpflichten bestehen bei Aufnahme einer nebenberuflichen freiberuflichen Tätigkeit als Texterin während der Elternzeit?

Solange die Tätigkeit unter 18 Stunden pro Woche bleibt, ändert sich an den Versicherungspflichten nichts. Es ist lediglich eine Meldung bei der Krankenkasse erforderlich. Für die Besteuerung müssen Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.

Zurzeit befinde ich mich im ersten Jahr der Elternzeit (habe bei meinem Arbeitgeber zunächst 2 Jahre beantragt) und bis einschließlich Juli beziehe ich Elterngeld. Ab August möchte ich auf Honorarbasis als freie Mitarbeiterin (in der Werbebranche) für unterschiedliche Auftraggeber, evtl. auch für meinen eigenen Arbeitgeber, arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit würde 5-10 Stunden betragen, je nach Auftragslage.

Ich weiß, dass ich meinen Arbeitgeber in jedem Fall um Zustimmung fragen muss und dass ich wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden arbeiten darf.

Wie verhält es sich mit dem Verdienst? Wie viel darf ich maximal brutto verdienen, um weiterhin beitragsfrei krankenversichert zu bleiben? Ich bin selbst gesetzlich pflichtversichert. Gilt hier eine Grenze von 355 Euro? Was passiert, wenn ich in einem Monat doch mehr verdiene?

Muss ich meine Tätigkeit der Rentenversicherung melden und wenn ja, ändert sich etwas in der Anrechnung und Berechnung meines Rentenanspruchs in der Elternzeit (es werden ja 3 Jahre mit einem bundesdeutschen Durchschnittsverdienst von 2500 Euro angerechnet)?

Wie verhält es sich mit der Steuer? Gibt es hier einen Betrag, den man steuerfrei verdienen darf? Was ist, wenn ich in einem Monat über diese Grenze hinaus verdiene? Muss ich in jedem Fall am Ende des Jahres eine Verdienstaufstellung für das Finanzamt machen?

Macht es einen Unterschied, ob ich für meinen Arbeitgeber oder andere Auftraggeber arbeite und ob ich einen oder mehrere Auftraggeber habe (wg. Scheinselbständigkeit – spielt das hier eine Rolle)?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
16. Juni 2009 | 00:26

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Krankenversicherung

Soweit die frei Tätigkeit lediglich nebenberuflich ausgeübte wird, ändert sich an Ihrem Status - Arbeitnehmerin in Elternzeit – nichts. Insoweit bleibt auch die beitragsfreiheit in der Krankenversicherung bestehen.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Krankenkasse Ihre Tätigkeit als hauptberuflich einstuft. Die Beurteilung wann eine selbständige Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeübt ist, beurteilt sich wie folgt:

Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt dann vor, wenn die selbständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Da während der Elternzeit aufgrund der Elternzeit keine unselbständige Tätigkeit der selbständigen Tätigkeit gegenübergestellt werden kann, wird eine selbständige Tätigkeit von weniger als 18 Stunden in der Woche jedenfalls nichts als hauptberufliche selbständige Tätigkeit eingestuft. Insoweit handelt es sich bei Ihnen um eine Nebentätigkeit. Ein gelegentliches Überschreiten dieser Grenze ist dabei unschädlich, wenn es nicht zum Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit wird.

Eine abschließende Beurteilung behält sich jedoch die Krankenkasse im Einzelfall vor.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenkasse zu melden.

2. Rentenversicherung

Zeiten in denen eine Versicherte ein Kind unter drei Jahren erzieht, werden zudem als versicherungspflichtige Zeiten in der Rentenversicherung bewertet. Durch Ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin (künstlerische Tätigkeit) könnten Sie von einer Rentenversicherungspflicht befreit sein, ggfs aber in der Künstlersozialkasse beitragspflichtig werden.

Um eine Statusklärung herbeizuführen, sollten Sie sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

3. Steuern

Bei der Steuerpflicht ist zunächst zwischen Umsatz- und Einkommenssteuer zu trennen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit von der Kleingewerberegelung, § 19 UStG Gebrauch zu machen, wonach Sie bei einem Umsatz von 17.500,- EUR auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichten können. Sie dürfen dann aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Hinsichtlich der Einkommenssteuer ist Ihr eigener Steuersatz maßgebend. Insoweit sind die Einnahmen und Ausgaben aus der freiberuflichen Tätigkeit in der Steuererklärung anzugeben und eine Aufstellung der Ein- und Ausgaben für das Finanzamt zu erstellen. Da es sich um eine Jahressteuer handelt sind unterschiedliche Einnahmen in den jeweiligen Monaten nicht maßgebend.
Freibeträge für eine freie berufliche Tätigkeit gibt es nicht. Hierbei ist u.a maßgebend ob Sie einzeln- oder zusammen veranlagt werden.

Soweit Sie ausschließlich für Ihren bisherigen Arbeitgeber arbeiten, könnte es sich um eine Scheinselbständigkeit handeln, wenn Sie beispielsweise die gleichen Tätigkeiten wie vorher in im Angestelltenstatus ausüben.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 18. Juni 2009 | 11:52

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