16. Juni 2009
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00:26
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Krankenversicherung
Soweit die frei Tätigkeit lediglich nebenberuflich ausgeübte wird, ändert sich an Ihrem Status - Arbeitnehmerin in Elternzeit – nichts. Insoweit bleibt auch die beitragsfreiheit in der Krankenversicherung bestehen.
Etwas anderes gilt dann, wenn die Krankenkasse Ihre Tätigkeit als hauptberuflich einstuft. Die Beurteilung wann eine selbständige Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeübt ist, beurteilt sich wie folgt:
Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt dann vor, wenn die selbständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Da während der Elternzeit aufgrund der Elternzeit keine unselbständige Tätigkeit der selbständigen Tätigkeit gegenübergestellt werden kann, wird eine selbständige Tätigkeit von weniger als 18 Stunden in der Woche jedenfalls nichts als hauptberufliche selbständige Tätigkeit eingestuft. Insoweit handelt es sich bei Ihnen um eine Nebentätigkeit. Ein gelegentliches Überschreiten dieser Grenze ist dabei unschädlich, wenn es nicht zum Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit wird.
Eine abschließende Beurteilung behält sich jedoch die Krankenkasse im Einzelfall vor.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
2. Rentenversicherung
Zeiten in denen eine Versicherte ein Kind unter drei Jahren erzieht, werden zudem als versicherungspflichtige Zeiten in der Rentenversicherung bewertet. Durch Ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin (künstlerische Tätigkeit) könnten Sie von einer Rentenversicherungspflicht befreit sein, ggfs aber in der Künstlersozialkasse beitragspflichtig werden.
Um eine Statusklärung herbeizuführen, sollten Sie sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/
3. Steuern
Bei der Steuerpflicht ist zunächst zwischen Umsatz- und Einkommenssteuer zu trennen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit von der Kleingewerberegelung, § 19 UStG Gebrauch zu machen, wonach Sie bei einem Umsatz von 17.500,- EUR auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichten können. Sie dürfen dann aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Hinsichtlich der Einkommenssteuer ist Ihr eigener Steuersatz maßgebend. Insoweit sind die Einnahmen und Ausgaben aus der freiberuflichen Tätigkeit in der Steuererklärung anzugeben und eine Aufstellung der Ein- und Ausgaben für das Finanzamt zu erstellen. Da es sich um eine Jahressteuer handelt sind unterschiedliche Einnahmen in den jeweiligen Monaten nicht maßgebend.
Freibeträge für eine freie berufliche Tätigkeit gibt es nicht. Hierbei ist u.a maßgebend ob Sie einzeln- oder zusammen veranlagt werden.
Soweit Sie ausschließlich für Ihren bisherigen Arbeitgeber arbeiten, könnte es sich um eine Scheinselbständigkeit handeln, wenn Sie beispielsweise die gleichen Tätigkeiten wie vorher in im Angestelltenstatus ausüben.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA