Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bemisst sich der Gegenstandswert der Notargebühren am Kaufpreis. Dies sind bei dem von Ihnen dargestellten Fallbbeispiel 200.000,00 €
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bemisst sich der Gegenstandswert der Notargebühren am Kaufpreis. Dies sind bei dem von Ihnen dargestellten Fallbbeispiel 200.000,00 €
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt