Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Betreuer vertritt den Betreuten in dem jeweiligen Aufgabenkreis. Er geht also keine eigene Verpflichtung ein, sondern begründet aufgrund seiner Vertretungsbefugnis ein Rechtsverhältnis für den Betreuten.
Deshalb ist der Verstorbene Vertragspartner des Notars geworden, so dass die Verpflichtung, die Gebühren zu begleichen, die Erben trifft. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-