Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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zunächst einmal sollten Sie überprüfen, ob das russische Gericht überhaupt für die Scheidung zuständig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Eheschließung in Deutschland stattgefunden hat und Ihr ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist.
Das Verfahren in Deutschland richtet sich dann nach dem Familiengesetzbuch der Russischen Föderation nF v. 19. 12. 1995 in Kraft seit 1. 3. 1996
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist materiell-rechtlich nach russischem Recht zu beurteilen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Russland hat (Art. 18 I 1 EGBGB; vgl OLG Hamm, OLGR 2003, 171). Grund und Höhe dieses Unterhaltsanspruchs ermittelt das deutsche Amtsgericht wie folgt:
Nach § 81 Abs. 1 FamGB RU steht der Ehefrau grundsätzlich 1/6 des Einkommens des Mannes als Unterhalt zu.
Nach § 83 Abs. 1 FamGB ist das Gericht aber berechtigt, den Unterhaltsbetrag in einem festen Geldbetrag, also nicht in Anwendung der Quote des § 81 FamGB, festzusetzen, wenn der Unterhaltsschuldner sein Einkommen in ausländischer Währung bezieht oder wenn die Quotenbildung im Verhältnis zu dem Verdienst „unmöglich oder schwierig“ ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird der Geldbetrag in diesem Fall, ausgehend von der höchstmöglichen Wahrung des früheren Versorgungsniveaus des Kindes unter Berücksichtigung der materiellen und familiären Lage der Parteien und anderer, berücksichtigenswerter Umstände festgesetzt. Die russischen Gerichte machen von dieser Bestimmung regelmäßig dann Gebrauch, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners den Durchschnittsverdienst eines Arbeiters deutlich übersteigt, weil der Quotenunterhalt nach § 81 FamGB an die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund des geringen Durchschnittsverdienstes in Russland anknüpft (OLG Hamm, OLGR 2003, 171). Zu dem gleichen Ergebnis würde auch Art. 18 Abs. 7 EGBGB führen, wonach bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn das ausländische Recht - wie hier nicht - etwas anderes bestimmt.
Hierbei hätten sich deutsche Gerichte am Einkommen und Bedarf beider Eheleute zu orientieren, was i.d.R. über die Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. Der Unterhaltsbedarf ist in aller Regel nach den Verhältnissen am Aufenthaltsort des Berechtigten zu bemessen und zu bestimmen (so AG Leverkusen, FamRZ 2004,727).
Die Deutschen Gerichte haben für die Frage des Kindesunterhaltes eines in Russland lebenden Kindes entschieden, dass der Bedarf etwa um 2/3 im Vergleich zu den in Deutschland herrschenden Lebensverhältnissen herabzusetzen ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09.06.2000 - 11 UF 499/99, FmRZ 2002, 66). Dies müsste für nachehelichen Unterhalt ebenfalls gelten.
Sollte tatsächlich ein russisches Gericht zuständig sein, so sollten Sie sich bei der Deutschen Botschaft nach einem Vertrauensanwalt erkundigen, der Sie in einem solchen Verfahren vertritt.
Eine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits durch ein russisches Gericht würde einen rechtskräftigen Titel voraussetzen, der in Deutschland vollstreckbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fabian Sachse
Hallo Herr Sachse,
vielen Dank für so eine ausführliche Antwort!
Ich hätte eine Nachfrage in 3 Punkten:
1) Sie schrieben: "Die Deutschen Gerichte haben für die Frage des Kindesunterhaltes eines in Russland lebenden Kindes entschieden, dass der Bedarf etwa um 2/3 im Vergleich zu den in Deutschland herrschenden Lebensverhältnissen herabzusetzen ist".
Beruht diese Entscheidung über die Herabsetzung auf den steuerlichen Ländergruppen?
(Russland war bis 2005 in der Gruppe 3, ab 2005 ist es aber in die Gruppe 4 gerutscht, der Bedarf wäre dann also um 3/4 herabzusetzen).
2) Sie schrieben: "Eine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits durch ein russisches Gericht würde einen rechtskräftigen Titel voraussetzen, der in Deutschland vollstreckbar wäre."
Nach meinen Informationen hat Deutschland kein Abkommen mit Russland über die Vollstreckung in zivilrechtlichen Verfahren. Demnach wäre eine Unterhaltszahlungsverpflichtung aus Russland in Deutschland nicht vollstreckbar.
Könnten Sie das bestätigen/widerlegen?
(Für die Scheidung wird sicherlich ein russisches Gericht zuständig, weil die Ehe in Russland geschlossen wurde.)
3) Sie schrieben: "Nach § 81 Abs. 1 FamGB RU steht der Ehefrau grundsätzlich 1/6 des Einkommens des Mannes als Unterhalt zu."
Der besagte § schreibt nicht 1/6, sondern 1/4 vor. War es ein Tippfehler Ihrerseits oder orientiert sich die deutsche Rechtsprechung an eine evtl. veraltete Fassung des §81 Abs. 1?
Vielen Dank nochmals!
Alex
Sehr geehrter Fragesteller,
das alles für zehn Euro?????????
Zu 1)
Die steuerliche Eingruppierung ist nicht alleine bindend für die Amtsgerichte. Das OLG Zweibrücken stellt in seiner Entscheidung FamRZ 2004, 729 nicht alleine auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesministers für Finanzen ab, sondern auf den Vergleich der konkreten Lebenshaltungskosten, und kommt so für Russland beispielsweise zu einer Ermäßigung des Kindesunterhalts um 22%.
Zu 2) das ist keine Nachfrage sondern eine neue Frage
zu 3) die zitierte Entscheidung ist aus dem Jahr 2003: OLG Zweibrücken Urteil vom 09. Dezember 2003 Az.: 5 UF 110/03. Ob die vorhergehende erstinstanzliche Entscheidung zu einem Zeitpunkt der alten Rechtslage gewesen ist, kann und will ich für Ihr kärgliches Gebot nicht prüfen.