Nach der Fluggastverordnung - VO (EG) Nr. 261/2004 - können Sie tatsächlich eine höhere als die angebotene Entschädigung verlangen. Aufgrund Nichtbeförderung bzw. Annullierung des gebuchten Flugs wird ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung fällig. Dieser beträgt 400 EUR, wenn die Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km liegt (Abs. 1). Die Summe halbiert sich allerdings, wenn die Ankunftszeit sich durch anderweitige Beförderung (also Ersatzflug) um nicht mehr als drei Stunden verspätet (Abs. 2). In dem Fall können also nur 200 EUR verlangt werden.
Die Berechnungsmethode Ihres Reiseveranstalters nach der »Frankfurter Tabelle« (Gruppe III der Tabelle, erster Punkt) ist dagegen veraltet. Die Tabelle stammt von 1985 und wurde 1994 aktualisiert, also vor Inkrafttreten der erwähnten Verordnung. Auf die Berechnungsmethode des Reiseveranstalters müssen Sie sich nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
Kann ich diesen Anspruch über den Reiseveranstalter an die Fluggesellschaft stellen ? Der Reiseveranstalter hat durch die Reklamation die Originalbelege (Bordkarten, Report des Reiseveranstalters vom Flughafen, Belege zur Verpflegung). Außerdem hat mir der Reiseveranstalter die Erstattung per Scheck (inkl. Verpflegung und Erstattung der Sitzplatzreservierung) übersandt. Ziehe ich diesen Betrag (Euro 22,88) dann von dem Anspruch an die Fluggesellschaft ab ?
Auf Ihre Nachfrage:
Ja, den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung haben Sie (nur) gegen die ausführende Fluggesellschaft, nicht gegen den Reiseveranstalter. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich klar gestellt (Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07 -).
Für die Geltendmachung des Anspruchs können Sie die notwendigen Unterlagen vom Reiseveranstalter herausverlangen.
Die beiden Ansprüche werden nicht gegeneinander verrechnet. Die Reisepreisminderung, die Sie bereits vom Reiseveranstalter erhalten haben, müssen Sie sich also nicht anrechnen lassen. Dafür ist m. E. keine Rechtsgrundlage ersichtlich, es handelt sich um getrennt zu beurteilende Rechtsverhältnisse.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
Dieser Anspruch ist getrennt zu behandeln von dem Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter (diesbezüglich gilt nach der gängigen Rechtsprechungspraxis tatsächlich die 5%-Regelung, die Sie oben wiedergegeben haben).
Bitte entschuldigen Sie die Verwechslung und nutzen Sie die kostenfreie Nachfragefunktion, sofern noch Unklarheiten bestehen sollten!