Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Hinsichtlich des ersten Fluges ist zu prüfen, ob Ihr ursprünglicher Flug annulliert wurde. Davon würde ich momentan nach Ihrer Schilderung ausgehen, ohne Detail-Prüfung der Boardkarten etc. ist eine definitive Aussage aber nicht möglich.
Dann stünde Ihnen Geldersatz nach der Richtlinie 261/2004 über Fluggastrechte zu.
Fraglich ist, ob die Airline nachweisen kann, dass ein unvorhersehbarer Schaden vorlag, damit könnte diese sich exkulpieren.
Für den Anschlussflug nach Mauritius dürfte die Richtlinie dann weiterhin nicht anwendbar sein, so dass hier keine Rechte hergeleitet werden können.
Ungeachtet dessen könnten Sie konkrete Schäden, die als solche beziffert werden müssen, nach dem Montrealer Abkommen als Schadenersatz geltend gemacht werden. Dieser ist aber verschuldensabhängig, so dass ein evtl. Nachweis schwierig sein könnte.
Ggf. sollten Sie eine genaue Prüfung durch einen Kollegen vornehmen lassen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 17.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Herr Steininger,
hilft uns das heutige Urteil des EuGH?
Die EU-Flugpassagierrechte gelten für jeden, der seine Reise auf einem Flughafen in der EU antritt. Auch Passagiere aus Drittstaaten sind erfasst, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in die EU fliegen. Bei Verspätungen von drei Stunden und mehr besteht nach dem EuGH-Urteil Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die nach Entfernung gestaffelt ist: Bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer beträgt die Entschädigungspauschale 250 Euro. Bei allen anderen innereuropäischen Flügen sowie Interkontinentalflügen bis 3000 Kilometer muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen. Bei Verspätung eines Langstreckenflugs werden 600 Euro fällig.
Aktenzeichen: C-402/07
und C-432/07
Die veröffentlichte Entscheidung kann natürlich hier noch nicht vollständig in der Umsetzung bewertet werden.
Aber ich gehe davon aus, dass sich hier tatsächlich die Rechtslage ändert, da die 4.Kammer ausführt:
"Demzufolge ist festzustellen, dass die Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, und diejenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden....Daher ist festzustellen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen können, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen."