Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt:
1. In Betracht kommen in Ihrem Fall zum einen Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 iHv 600,00 € pro Fluggast. Voraussetzung hierfür ist, dass der ursprünglich gebuchte Flug annulliert wurde (und nicht lediglich verspätet gestartet ist). Wann von einer Verspätung und wann von einer Annullierung auszugehen ist, definiert die vorstehend genannte EG-Verordnung nicht, so dass diese Frage regelmäßig zu Streit zwischen Passagieren und Airlines führt. Die Abgrenzung hat insgesamt wohl durch eine Gesamtschau der Umstände zu erfolgen. Entscheidend für die Frage, ob der gebuchte Flug lediglich nicht rechtzeitig am Zielort eingetroffen ist (Verspätung) oder abgesagt wurde (Annullierung), ist daher, wie sich die Situation im Ganzen verhält. So stellt z.B. die Vergabe einer anderen Flugnummer ein Indiz für das Vorliegen einer Annullierung dar, daneben sind aber auch weitere Faktoren wie etwa die Dauer der Wartezeit, die Beibehaltung bzw. Änderung der zunächst geplanten Crew und der Maschine sowie die Passagierzusammensetzung zu berücksichtigen.
In Ihrem Fall spricht für das Vorliegen einer Annullierung zum einen die Dauer der Verspätung (42 Stunden), zum anderen aber auch der Umstand, dass der Flug mit einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Fluggerät durchgeführt wurde. Ob ein Gericht von einer Annullierung ausgehen würde, lässt sich angesichts der unklaren Abgrenzungskriterien kaum abschätzen. Gleichwohl würde ich Ihnen (jedenfalls dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten) dazu anraten, Ausgleichsansprüche wegen Annullierung geltend zu machen, da die Frage, wie die Abgrenzung zwischen Annullierung und Verspätung vorzunehmen ist, derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Eine Entscheidung ist für dieses Jahr angekündigt und würde natürlich, sofern Sie Ausgleichsansprüche angemeldet haben, dann auch für Sie Berücksichtigung finden.
2. Unabhängig von einem eventuellen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung steht Ihnen aber in jedem Fall ein Preisminderungsanspruch zu. Da Sie nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an Ihrem Zielort angekommen sind, liegt eine Schlechterfüllung des Luftbeförderungsvertrages vor. Die Pünktlichkeit eines Fluges gehört zumindest im Linienflugverkehr zu den wesentlichen Leistungspflichten des Luftfahrtunternehmens. Weicht das Luftfahrtunternehmen daher von der vertraglich geschuldeten Ankunftszeit mehr als nur geringfügig ab, hat der Flug nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Für diese Minderleistung hat die Fluggesellschaft verschuldensunabhängig im Wege einer Anpassung des Flugpreises an die geminderte Flugleistung zu haften.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in einem Urteil vom 17.03.06 bei einer Verzögerung von 25 Stunden eine Preisminderung von 30% zugesprochen. In Ihrem Fall würde ich in Anlehnung an diese Entscheidung daher eine Erstattung iHv 50% der anteiligen Flugkosten für den Rückflug iHv 1.165,00 € für angemessen erachten, das entspricht einem Betrag von 582,50 €.
3. Die Ausgleichs- und Preisminderungsansprüche sind bei der Fluggesellschaft an deren Sitz geltend zu machen. Handelt es sich um eine ausländische Airline, die aber in Deutschland über eine Niederlassung verfügt, können die Ansprüche auch dort angemeldet und kann die Airline erforderlichenfalls auch am Ort der Niederlassung verklagt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich auch für eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Heuser,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Zum besseren Verständnis für uns, würden wir gern wissen ob Sie meinen wir sollten selber eine Forderung in Höhe von 3x 600 EUR geltend machen oder definitiv einen Anwalt beauftragen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
bezugnehmend auf unser Telefonat von heute Vormittag bitte ich Sie, mir die erforderlichen Unterlagen (Buchungsbestätigung, "Verspätungsschreiben" der Fluggesellschaft) sowie die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung (Name des Versicherers, Versicherungsschein-Nummer) per Post, Fax oder e-mail zukommen zu lassen. Ich werde mich Ihrer Sache sodann umgehend annehmen. Für heute verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt