die Höhe des Kindesunterhals bestimmt sich grds. nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist ausgelegt für eine Unterhaltspflicht für einen Ehegatten und zwei Kinder. Da Sie drei Kinder unterhaltspflichtig sind ist aus meiner Sicht keine Umgruppierung nötig.
Bei einem relevanten Einkommen von bis zu 1300 € sind für Kind 1 245 € für Kind 2 und 3 202 € zu bezahlen. Rufen Sie im Internet die Düsseldorfer Tabelle auf und Sie können die weiteren Stufen nachlesen.
Ihr Selbstbehalt von 900 € als Erwerbstätiger muss gewahrt sein.
Unter Umständen könnte eine sog. Mangelfall vorliegen, weil Sie den Mindestunterhalt nicht bezahlen können.
Eine Kindergeldanrechnung kommt nach § 1612b BGB in Höhe des hälftigen Kindergeldes erst ab 135%, also Stufe 6 der DT in betracht.
Eine Vollstreckung ist nur möglich, wenn ein Titel vorhanden ist.
Das Unterhaltsrecht ist eine schwierige Materie. Bei der Unterhaltsberechnung sind viele Faktoren maßgeblich, weshalb Sie diese Information nur als erste Orientierung sehen können. Suchen Sie einen Kollegen auf, um sich beraten zu lassen und um den exakten Unterhaltsbetrag zu ermitteln. Wenn es einen Titel gegen Sie gibt muss vermutlich ein Anänderungsverfahren durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Martin!
Ich bedanke mich für Ihre Zeit. Ich weiß aber noch nicht, wie es um meine jetzige Familie steht - hat man wirklich das Recht meine jetzige Beziehung aufs Spiel zu setzen? Wird meine Freundin zu meinem Unterhalt hinzugezogen? Wenn ich 1400 € verdiene - sind es 500 € bis zum Selbstbehalt(haben wir als Familie mehr Selbstbehalt?), was steht meinem Baby (welches in meinem Haushalt lebt) zu? Bitte erklären Sie mir kurz wie sich der Rest des Geldes verteilt.....mit Berücksichtigung meiner jetzigen Familie.
Danke schön!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie nicht verheiratet sind, hat Ihre Freundin wenn überhaupt nur einen in der Regel zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch gegen Sie als Kindesvater, § 1615 l BGB. Das neue Kind hat ebenso wie die beiden anderen einen Unterhaltsanspruch, welcher sich im Mangelfall anteilig mit den sonstigen Unterhaltsberechtigten reduziert. Ich darf Sie aber darauf hinweisen, dass Sie den Kindern gegenüber zu einer erhöhten Anstrengung im Hinlick auf die Sicherstellung des Unterhaltes verpflichtet sind. Sie müssen sich einen Nebenjob suchen und/oder Ihr Vermögen verwerten.
Das Geld das Ihnen nach der Mangelfallberechung verbleibt, ist das Geld das Ihnen zusteht.
Ihre Freundin wird nicht zu Ihrem Unterhalt hinzugezogen. Sie ist weder Ihnen noch den ersten beiden Kindern gegenüber Unterhaltspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt