Hilfe bei Kindesunterhalt

| 15. Oktober 2010 16:32 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


08:57
Guten Tag,

seit ca. 14 Monaten bezahlt der Vater der Kinder (15, 16 und 19 Jahre) nur noch unregelmäßig Kindesunterhalt an mich. Mittlerweile ist eine Forderung von über 8.500 € aufgelaufen. Der Kindesvater ist selbständig, aber augenscheinlich nicht sehr erfolgreich.
Wenn ich vollstrecken würde (Titel ist vorhanden), müsste er sofort seinen Laden schließen. Das möchte ich jedoch nicht.
Es war auch schon von Insolvenz die Rede.
Welche Möglichkeiten gibt es denn für den Vater, eventuell staatliche oder andersartige Hilfe zu bekommen, um seiner Unterhaltspflicht wieder in vollem Umfang nachkommen zu können?

MfG
15. Oktober 2010 | 17:55

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Kinder älter werden, dann wird es oftmals auch bei gesicherten Einkommensverhältnissen mit der zunehmenden Unterhaltslast immer schwerer, diese zu bedienen.

Soweit der Kindesvater einer selbständigen Tätigkeit nachgeht und diese nicht ausreicht, um zumindest den Mindestunterhalt der 3 Kinder zu decken, obliegt es ihm einerseits eine Tätigkeit, auch unter Aufgabe der selbständigen Tätigkeit aufzunehmen, die eine Deckung des Mindestunterhalts garantiert oder aber die Aufnahme einer Nebentätigkeit neben der Selbständigkeit, um den Unterhalt der Kinder zu sichern.

Auf der anderen Seite obliegt es dem Kindesvater aber auch, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn er aufgrund anderer Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist, den Kindesunterhalt zu bezahlen. Dann würden aber auch die rückständigen Unterhaltsbeträge in die Insolvenz einfließen und wären unter Umständen verloren. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens würde ihm dann auf der anderen Seite aber ein Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen eingeräumt, die dann wiederum eine Zahlung von Kindesunterhalt ermöglichen würde.

Erstaunlich ist, dass der Kindesvater aufgrund seiner verminderten Einkünfte und den mit Sicherheit beträchtlichen titulierten Unterhaltsbeträgen zwischenzeitlich nicht die Abänderung der Unterhaltstitel begehrt hat. Dies insbesondere deswegen, weil eines Ihrer Kinder zwischenzeitlich volljährig ist und damit eine Barunterhaltspflicht für beide Elternteile gegeben ist, auch wenn das volljährige Kind noch in Ihrem Haushalt lebt.

Soweit Sie daher nicht tatsächliche Kenntnis über die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters haben, besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass der Kindesvater bei der Bedienung seiner Verpflichtungen hier eine falsche Priorität setzt und auf Ihre Gutmütigkeit vertraut.

Staatliche Hilfen kann der Kindesvater neben seiner Selbständigkeit in Form von Wohngeld oder ergänzendem ALG II beantragen und erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass er seine Einkommenssituation den entsprechenden Behörden regelmäßig nachweist und darlegt. Andere Möglichkeiten gibt es hier nicht. Bei der Bemessung eines etwaigen ALG II Anspruches würden aber die von dem Kindesvater tatsächlich zu leistenden Kindesunterhaltsbeträge Berücksichtigung finden.

Bitte beachten Sie, dass die rückständigen Unterhaltsbeträge mit Volljährigkeit auf die Kinder übergehen. Sie sind damit noch nicht verloren. Die Titel müssen dann auf die Kinder umgeschrieben werden, die nach wie vor dann noch die Zwangsvollstreckung aus den Titeln betreiben können. Zu berücksichtigen hierbei ist allerdings, dass ab Volljährigkeit regelmäßig Vollstreckungsversuche gegen den Kindesvater unternommen werden müssen, da ansonsten die Vollstreckungsverjährung nach 3 Jahren (also mit dem 21. Geburtstag) eintritt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2010 | 08:46

Guten Tag Herr Rösemeier.

Habe ich Sie richtig verstanden, daß er verpflichtet ist, Insolvenz anzumelden? Macht er sich der Insolvenzverschleppung strafbar?

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2010 | 08:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ja es ist richtig, dass den Kindesvater eine Pflicht zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens trifft. Hier ist der Link zu dem entsprechenden Urteil des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=32227&linked=pm



Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwsalt -

Bewertung des Fragestellers 16. Oktober 2010 | 09:08

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Tobias Rösemeier »