Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Zunächst einmal müssen Sie nicht ins Gefängnis.
Zu der Schuldfrage möchte ich indes keine Stellung nehmen, denn es hängt von sehr vielen Faktoren ab, ob es der Staatsanwaltschaft gelingt Ihre Schuld nachzuweisen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Mit anderen Worten haben Sie es in der Hand, die Angelegenheit "gerade zu biegen". Sofern Ihnen der Beweis darüber gelingt, dass Sie die Sachen in einem anderen Supermarkt gekauft haben (sei es mit Hilfe der Aussagen der Kassierer oder weil der andere Supermarkt die Sachen gar nicht in Sortiment hat, wenn Sie einen Nachweis in Form eines Kassenbons oder EC Zahlung haben) werden Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht verurteilt.
Die Verurteilung von "vor 2-3 Jahren" fällt etwas ins Gewicht, da Sie als einschlägig vorbestraft gelten. Ferner ist diese Vorstrafe im Sinne des Bundeszentralregisters noch nicht getilgt. Die Verurteilung in Zeiten Ihrer Jugend, wird hingegen keine Rolle spielen.
In Ihrem Fall gehe ich stark davon aus, dass Sie mit einem Strafbefehl nochmal "davonkommen". Für die Berechnung der Zahl der Tagessätze wird, wie bereits erwähnt die Vorstrafe von vor zwei Jahren eine Rolle spielen, für die Tagessatzhöhe - Ihr Einkommen.
Wenn Sie den Anhörungsbogen von der Polizei bekommen oder als Beschuldigter zur Vernehmung eingeladen werden, sollten Sie den Sachverhalt, so wie hier, schildern. Da Sie bereits in der Vergangenheit vorbestraft waren, würde ich eine Rechtsanwalt bereits zur Vernehmung mitbringen.
Meine Kanzlei steht Ihnen im Falle einer Beauftragung mit allen möglichen Mitteln zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Zunächst einmal müssen Sie nicht ins Gefängnis.
Zu der Schuldfrage möchte ich indes keine Stellung nehmen, denn es hängt von sehr vielen Faktoren ab, ob es der Staatsanwaltschaft gelingt Ihre Schuld nachzuweisen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Mit anderen Worten haben Sie es in der Hand, die Angelegenheit "gerade zu biegen". Sofern Ihnen der Beweis darüber gelingt, dass Sie die Sachen in einem anderen Supermarkt gekauft haben (sei es mit Hilfe der Aussagen der Kassierer oder weil der andere Supermarkt die Sachen gar nicht in Sortiment hat, wenn Sie einen Nachweis in Form eines Kassenbons oder EC Zahlung haben) werden Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht verurteilt.
Die Verurteilung von "vor 2-3 Jahren" fällt etwas ins Gewicht, da Sie als einschlägig vorbestraft gelten. Ferner ist diese Vorstrafe im Sinne des Bundeszentralregisters noch nicht getilgt. Die Verurteilung in Zeiten Ihrer Jugend, wird hingegen keine Rolle spielen.
In Ihrem Fall gehe ich stark davon aus, dass Sie mit einem Strafbefehl nochmal "davonkommen". Für die Berechnung der Zahl der Tagessätze wird, wie bereits erwähnt die Vorstrafe von vor zwei Jahren eine Rolle spielen, für die Tagessatzhöhe - Ihr Einkommen.
Wenn Sie den Anhörungsbogen von der Polizei bekommen oder als Beschuldigter zur Vernehmung eingeladen werden, sollten Sie den Sachverhalt, so wie hier, schildern. Da Sie bereits in der Vergangenheit vorbestraft waren, würde ich eine Rechtsanwalt bereits zur Vernehmung mitbringen.
Meine Kanzlei steht Ihnen im Falle einer Beauftragung mit allen möglichen Mitteln zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen