Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie schreiben, hat das Finanzamt auf Ihren Einspruch hin nunmehr die Kosten der Heilpraktikerausbildung zutreffend als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, insoweit haben Sie das berechtigte Ziel Ihres Einspruchs erreicht.
Der Vorläufigkeitsvermerk gibt dem Finanzamt lediglich die Möglichkeit, dies nach einigen Jahren zu korrigieren, wenn sich die Ausbildung doch noch als Liebhaberei herausstellen sollte. Dies ist ein normales Vorgehen der Finanzbehörde.
Ich gehe davon aus, daß Ihre Ehefrau nach der Babypause ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin weiter fortsetzen wird und dann später auch in diesem Beruf (evtl. auch zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Masseurin) arbeiten wird. In diesem Fall wäre der Vorläufigkeitsvermerk ohne weiteren Belang. Wenn Ihre Ehefrau später jedoch die Ausbildung nicht fortsetzt oder nach Abschluss der Ausbildung nicht als Heilpraktiker tätig würde, würde das Finanzamt in eine erneute Prüfung eintreten.
Eine feste Frist, innerhalb derer Ihre Frau ihre Ausbildung fortsetzen und dann als Heilpraktikerin auch tatsächlich praktizieren sollte, gibt es dabei nicht. Sie sollte allerdings die Ausbildung spätestens dann wieder fortsetzen, wenn dies die familiäre Situation wieder zulässt, also etwa dann, wenn das Kind den Kindergarten besuchen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
wie Sie schreiben, hat das Finanzamt auf Ihren Einspruch hin nunmehr die Kosten der Heilpraktikerausbildung zutreffend als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, insoweit haben Sie das berechtigte Ziel Ihres Einspruchs erreicht.
Der Vorläufigkeitsvermerk gibt dem Finanzamt lediglich die Möglichkeit, dies nach einigen Jahren zu korrigieren, wenn sich die Ausbildung doch noch als Liebhaberei herausstellen sollte. Dies ist ein normales Vorgehen der Finanzbehörde.
Ich gehe davon aus, daß Ihre Ehefrau nach der Babypause ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin weiter fortsetzen wird und dann später auch in diesem Beruf (evtl. auch zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Masseurin) arbeiten wird. In diesem Fall wäre der Vorläufigkeitsvermerk ohne weiteren Belang. Wenn Ihre Ehefrau später jedoch die Ausbildung nicht fortsetzt oder nach Abschluss der Ausbildung nicht als Heilpraktiker tätig würde, würde das Finanzamt in eine erneute Prüfung eintreten.
Eine feste Frist, innerhalb derer Ihre Frau ihre Ausbildung fortsetzen und dann als Heilpraktikerin auch tatsächlich praktizieren sollte, gibt es dabei nicht. Sie sollte allerdings die Ausbildung spätestens dann wieder fortsetzen, wenn dies die familiäre Situation wieder zulässt, also etwa dann, wenn das Kind den Kindergarten besuchen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht