13. April 2015
|
22:38
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein Gericht wird dem Anliegen des Eigentümers 1 nur dann entsprechen, wenn die Einführung eines Hausmeisterservices im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 5 WEG steht.
Die Beauftragung eines Hausmeisterservices dürfte jedoch akzeptabler als das von Eigentümer 2 vorgeschlagene Vorgehen, denn die Hausmeisterleistungen sind in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zu berücksichtigen – eine Aufteilung in „bezahlt" und „unbezahlt/freiwillig" erscheint schwierig. Allerdings sind gerade die Wirtschaftlichkeit und die Hintergründe des aufgekommenen Streits (weshalb sollen die Arbeiten denn immer noch hälftig ausgeführt werden können?) zu prüfen, um die Frage abschließend beurteilen zu können.
Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt