11. April 2015
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08:36
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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bei der rechtlichen Prüfung ist wie folgt vorzugehen.
Der fehlende Anschluss und die Wand müssen Mängel darstellen, also Beeinträchtigungen in der Nutzung.
Dieser liegt vor, wenn der Anschluss nicht anderweitig ersetzt werden kann (Sickergruben) und Sie nunmehr nachbessern müssten, um im Haus leben zu können. Gleiches bei der Wand. Hier müsste dann die Standsicherheit nachweislich beeinträchtigt sein.
Wenn diese feststeht und der Verkäufer davon Kenntnis hatte und Ihnen dieses nicht mitteilte, können Sie entweder vom Kauf zurücktreten oder aber Nachbesserung verlangen, oder wenn sich die Gegenseite weigert, entweder den Kaufpreis mindern oder den Mangel selbst beheben und die Kosten verlangen.
Sie sollten den Eigentümer daher mit Fristsetzung entsprechend Ihrem Wunsch der Abwicklung auffordern.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt