Hausbesitz nach Scheidung

| 1. August 2006 08:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:03
Wir wurden 1997 geschieden und das gemeinsame mit Schulden belastete Haus wurde mir allein übertragen. Ich steckte meinen ganzen Unterhalt und den Großteil des Unterhaltes für meine Kinder dort herein. 2 Jahre später wollte mein Ex-Mann das Haus auf seinen Namen übertragen haben - aus steuerlichen Vorteilen. Er versicherte mir, es würde alles so bleiben und ich hätte zu Eintritt meines Rentenalters das Haus abgezahlt. Ich habe seit 12 Jahren eine Halbtagsstelle und lebe bescheiden um den Hausabtrag zu leisten. Nun möchte ich das Haus umbauen (Kinder verlassen bald das Haus um zu studieren)und sprach mit Ihm darüber. Er verlangt jetzt eine Miete von mir und sagt, er wolle das Haus verkaufen zu einem niedrigen Preis. Habe ich eine Chance, das Haus zurückzubekommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
1. August 2006 | 09:17

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

ob Sie das Haus zurückbekommen, wird zum einen in erster Linie von dem Inhalt der Übertragungsverträge abhängen.

Dabei wird es vorangig auf den zweiten Vertrag ankommen. Ist dort eine Einschränkung der Verfügung des geschiedenen Ehemannes aufgenommen oder auch die Formulierung, dass Ihnen und den Kindern ein Wohnrecht zusteht, welches auch eingetragen worden ist, wird zumindest der Verkauf für den Ex-Mann schwierig.

Damit haben Sie aber noch keinen Anspruch auf Rückübertragung. Einen solchen haben Sie nur, wenn dieses ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden sein sollte.

Ist nichts vereinbart worden, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit den Vertrag wegen Täuschung anzufechten, wenn Sie nachweisen können, dass vom Ex-Mann seinerzeit zugesagt worden ist, dass das Haus nicht veräußert werden soll und "alles so bleibt", weil die Übertragung nur steuerliche Gründe hätte.

Diese Äußerungen, die Sie zur Übertragung veranlaßt haben, müssen Sie aber beweisen, sei es durch schriftliche Nachweise oder gegebenenfalls durch Zeugenbeweis; unter Umständen auch durch die Kinder.

Weiter wären alle Anhaltspunkte aufzuführen. Dazu gehört die Tatsache, dass Sie den Hausabtrag und alle laufenden Kosten des Hauses über viele Jahre allein gezahlt haben.

Neben den laufenden Zahlunge kann Ihr Ex-Mann keine Miete noch zusätzlich verlangen.

Zur besseren Einschätzung kann ich Ihnen anbieten, mir die Übertragungsverträge per Telefax zu übermitteln. Ich würde mich dann mit Ihnen direkt in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsnawältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2006 | 11:34

Diese Äußerungen (aufgrund v. Steuervorteilen, die mich zur Übertragung veranlaßt haben, kann ich nicht beweisen, es gibt keine schriftlichen Nachweise und die Kinder waren noch zu klein (1998 waren sie 10 und 8 Jahre)
Es gibt nur die Nachweise darüber (auch im Scheidungsvertrag, dass ich den Hausabtrag und alle laufenden Kosten des Hauses über die ganzen Jahre nach der Scheidung bis heute allein gezahlt habe. Das hat sich nachweislich nach der Übertragung des Hauses auf ihn auch nicht geändert.
Wie stehen überhaupt die Chancen mein eingezahltes Geld bzw. das Haus zurückzuerhalten. (fiktive Miete wäre 600 €, mein Unterhalt für den Hausabtrag waren tatsächlich 1.100 €.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2006 | 12:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf das Haus oder zumindest auf einen Teil des Geldes (ersparte Miete müssten Sie sich gegenrechnen lassen) über § 812 BGB (nachzulesen über unsere Homepage).

Dieses wäre unter anderem dann der Fall, wenn man nachweisen könnte, dass ein bezweckter Erfolg nicht eingetreten ist. Dazu muss aber der gesamte Sachverhalt individuell aufgearbeitet werden.

Da diese Angelegenheit die vollständige Aufarbeitung des Scheidungsvertrages, der Übertragungsverträge und der weiteren Anhaltspunkte bedarf, muss ich Ihnen den Rat geben, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.

Leider kann ich Ihnen hier nur die Möglichkeit aufzeigen. Ob die Rückforderung Erfolg haben kann, kann er erst nach eingehender Prüfung beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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