Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ob Sie das Haus zurückbekommen, wird zum einen in erster Linie von dem Inhalt der Übertragungsverträge abhängen.
Dabei wird es vorangig auf den zweiten Vertrag ankommen. Ist dort eine Einschränkung der Verfügung des geschiedenen Ehemannes aufgenommen oder auch die Formulierung, dass Ihnen und den Kindern ein Wohnrecht zusteht, welches auch eingetragen worden ist, wird zumindest der Verkauf für den Ex-Mann schwierig.
Damit haben Sie aber noch keinen Anspruch auf Rückübertragung. Einen solchen haben Sie nur, wenn dieses ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden sein sollte.
Ist nichts vereinbart worden, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit den Vertrag wegen Täuschung anzufechten, wenn Sie nachweisen können, dass vom Ex-Mann seinerzeit zugesagt worden ist, dass das Haus nicht veräußert werden soll und "alles so bleibt", weil die Übertragung nur steuerliche Gründe hätte.
Diese Äußerungen, die Sie zur Übertragung veranlaßt haben, müssen Sie aber beweisen, sei es durch schriftliche Nachweise oder gegebenenfalls durch Zeugenbeweis; unter Umständen auch durch die Kinder.
Weiter wären alle Anhaltspunkte aufzuführen. Dazu gehört die Tatsache, dass Sie den Hausabtrag und alle laufenden Kosten des Hauses über viele Jahre allein gezahlt haben.
Neben den laufenden Zahlunge kann Ihr Ex-Mann keine Miete noch zusätzlich verlangen.
Zur besseren Einschätzung kann ich Ihnen anbieten, mir die Übertragungsverträge per Telefax zu übermitteln. Ich würde mich dann mit Ihnen direkt in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsnawältin
Sylvia True-Bohle
Diese Äußerungen (aufgrund v. Steuervorteilen, die mich zur Übertragung veranlaßt haben, kann ich nicht beweisen, es gibt keine schriftlichen Nachweise und die Kinder waren noch zu klein (1998 waren sie 10 und 8 Jahre)
Es gibt nur die Nachweise darüber (auch im Scheidungsvertrag, dass ich den Hausabtrag und alle laufenden Kosten des Hauses über die ganzen Jahre nach der Scheidung bis heute allein gezahlt habe. Das hat sich nachweislich nach der Übertragung des Hauses auf ihn auch nicht geändert.
Wie stehen überhaupt die Chancen mein eingezahltes Geld bzw. das Haus zurückzuerhalten. (fiktive Miete wäre 600 €, mein Unterhalt für den Hausabtrag waren tatsächlich 1.100 €.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf das Haus oder zumindest auf einen Teil des Geldes (ersparte Miete müssten Sie sich gegenrechnen lassen) über § 812 BGB (nachzulesen über unsere Homepage).
Dieses wäre unter anderem dann der Fall, wenn man nachweisen könnte, dass ein bezweckter Erfolg nicht eingetreten ist. Dazu muss aber der gesamte Sachverhalt individuell aufgearbeitet werden.
Da diese Angelegenheit die vollständige Aufarbeitung des Scheidungsvertrages, der Übertragungsverträge und der weiteren Anhaltspunkte bedarf, muss ich Ihnen den Rat geben, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen.
Leider kann ich Ihnen hier nur die Möglichkeit aufzeigen. Ob die Rückforderung Erfolg haben kann, kann er erst nach eingehender Prüfung beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle