Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt es den steuerrechtlichen und den melderechtlichen Wohnsitz zu unterscheiden. Die Zweitwohnsitzsteuer setzt jedoch beim melderechtlichen Zweitwohnsitz an.
Zweitwohnsitzsteuer fällt daher immer dort an, wo Sie einen Zweitwohnsitz gemeldet haben und Ihnen am Zweitwohnsitz eine eigene Wohnung – nicht nur ein Zimmer – zur Verfügung steht. Die Zweitwohnsitzsteuergesetze enthalten jedoch häufig sogenannte Härtefallklauseln. Hierdurch wird die Gemeinde ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer abzusehen. Sie sollten daher auf jeden Fall versuchen, der Gemeinde Ihre Situation darzustellen, aufzuzeigen, dass die Erhebung der Steuer in Ihrem Fall unbillig ist und zu einer „Härte“ führt. (Frage 2)
Zu Ihrer Frage 1 soviel:
Grundsätzlich können Eheleute auch unterschiedliche Wohnsitze innehaben. Wenn dies beruflich bedingt ist und Sie dies belegen können, werden Ihnen dies die Behörden auch glauben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt es den steuerrechtlichen und den melderechtlichen Wohnsitz zu unterscheiden. Die Zweitwohnsitzsteuer setzt jedoch beim melderechtlichen Zweitwohnsitz an.
Zweitwohnsitzsteuer fällt daher immer dort an, wo Sie einen Zweitwohnsitz gemeldet haben und Ihnen am Zweitwohnsitz eine eigene Wohnung – nicht nur ein Zimmer – zur Verfügung steht. Die Zweitwohnsitzsteuergesetze enthalten jedoch häufig sogenannte Härtefallklauseln. Hierdurch wird die Gemeinde ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer abzusehen. Sie sollten daher auf jeden Fall versuchen, der Gemeinde Ihre Situation darzustellen, aufzuzeigen, dass die Erhebung der Steuer in Ihrem Fall unbillig ist und zu einer „Härte“ führt. (Frage 2)
Zu Ihrer Frage 1 soviel:
Grundsätzlich können Eheleute auch unterschiedliche Wohnsitze innehaben. Wenn dies beruflich bedingt ist und Sie dies belegen können, werden Ihnen dies die Behörden auch glauben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen