Hat meine Tochter Anspruch auf Unterhaltszahlungen während der Ausbildung?

26. Januar 2005 20:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:30
Meine Tochter lebt seit meiner Scheidung (im Jahre 1992) bei mir (Mutter).
Sie ist jetzt 20 Jahre alt.
Nach der Mittleren Reife, die sie im Juli 2002 abgeschlossen hat, begann sie im September 2002 eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin. Ihr Vater hat sie dazu überredet diese Ausbildung zu machen, damit er ab sofort die Unterhaltszahlungen einstellte.
Sie hat die einjährige Ausbildung im Oktober 2003 mit Erfolg abgeschlossen, wollte aber nicht weiter in dem Beruf tätig sein.
Vom November 2003 bis April 2004 hat sie auch -wieder vom Vater bestimmt- den Jagdschein gemacht. Den Jagdschein hat er bezahlt, aber immer noch keinen Unterhalt.
Um zu leben musste sie deshalb vom Mai bis August 2004 im Service hart arbeiten.
Seit September 2004 geht sie wieder auf die Fachhochschule um die Fachhochschul Reife zu erlangen.
Ihr Vater ist nicht bereit auch jetzt Unterhalt zu bezahlen. Neulich hat er aber vorgeschlagen um €150,- zu bezahlen (und verlangte von mir den gleichen Betrag, obwohl er als Pharmareferent ein sehr hohes Gehalt hat und einige Immobilien).
Wegen seinem hohen Gehalt wurde BaföG abgelehnt.



Fragen
• Hätte der Vater auch während der einjährigen Ausbildung Unterhalt bezahlen müssen?
• Muss er jetzt Unterhalt bezahlen und wie viel? Richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle? Wenn ja, wie kriegen wir Kenntnis von seinem Netto Gehalt? Wer prüft das.
• Kann, weil er bis jetzt lange nichts bezahlt hat, noch nachgefordert werden?

Sie lebt bei mir und ich bin natürlich bereit meinen Teil dazu bei zu tragen.
Bitte um baldige Antwort.

Maria
26. Januar 2005 | 21:28

Antwort

von


(919)
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:

Für die Vergangenheit wird ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des § 1613 Abs. 1 BGB nur bestehen, wenn der Kindesvater aufgefordert wurde, zur Berechnung des Unterhaltsanspruches Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Sofern er bislang nicht aufgefordert wurde, Auskunft zu erteilen, besteht eine rückwirkende Unterhaltspflicht nicht.

Grundsätzlich wird auch während der Ausbildung Unterhalt geschuldet, soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt nicht selbst erwirtschaften kann. Erhaltene Ausbildungsvergütung wird angerechnet. Diese Frage dürfte sich aber nicht stellen, da entsprechend dem Vorgenannten kein rückwirkende Anspruch bestehen wird.

Ihre volljährige Tochter sollte aber jetzt unbedingt ein entsprechendes Auskunftsverlangen stellen. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1605 BGB. Ist der Vater selbständig, hat er zur Berechnung des Unterhaltsanspruches Auskunft über seinen Gewinn der letzten 3 Jahre zu geben, als Angestellter die Einkommensteuerbescheide des letzten Jahres sowie die letzten 12 Verdienstbescheinigungen. Weigert er sich, kann Ihre Tochter Klage auf Erteilung der Auskunft erheben.

Wegen der zu beachtenden Formalitäten und der besseren "Überzeugungskraft", empfehle ich Ihrer Tochter, sich zur Durchsetzung ihrer Rechte anwaltlich vertreten zu lassen. Der Anwalt kann dann auch, sofern das Einkommen Ihres geschiedenen Mannes erkennbar wird, eine Berechnung des Unterhalts auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle vornehmen.

Auch ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe zunächst, Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2005 | 15:35

Diese Antwort hat mir sehr geholfen, Herr Schwartmann.
Noch eine Frage: wenn Sie den Fall meiner Tochter übernehmen, wieviel wird das meine Tochter kosten?

Herzlichen Gruß
Maria

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2005 | 16:30

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Kosten für die außergerichtliche Aufforderung zur Auskunft richten sich nach einem Bruchteil des zu erwartenden Unterhalts.

Ich werde Ihnen dazu aber außerhalb des Forums eine E-Mail schreiben, um das weitere Vorgehen mit Ihnen abzusprechen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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