26. Januar 2005
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21:28
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Für die Vergangenheit wird ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des § 1613 Abs. 1 BGB nur bestehen, wenn der Kindesvater aufgefordert wurde, zur Berechnung des Unterhaltsanspruches Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Sofern er bislang nicht aufgefordert wurde, Auskunft zu erteilen, besteht eine rückwirkende Unterhaltspflicht nicht.
Grundsätzlich wird auch während der Ausbildung Unterhalt geschuldet, soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt nicht selbst erwirtschaften kann. Erhaltene Ausbildungsvergütung wird angerechnet. Diese Frage dürfte sich aber nicht stellen, da entsprechend dem Vorgenannten kein rückwirkende Anspruch bestehen wird.
Ihre volljährige Tochter sollte aber jetzt unbedingt ein entsprechendes Auskunftsverlangen stellen. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1605 BGB. Ist der Vater selbständig, hat er zur Berechnung des Unterhaltsanspruches Auskunft über seinen Gewinn der letzten 3 Jahre zu geben, als Angestellter die Einkommensteuerbescheide des letzten Jahres sowie die letzten 12 Verdienstbescheinigungen. Weigert er sich, kann Ihre Tochter Klage auf Erteilung der Auskunft erheben.
Wegen der zu beachtenden Formalitäten und der besseren "Überzeugungskraft", empfehle ich Ihrer Tochter, sich zur Durchsetzung ihrer Rechte anwaltlich vertreten zu lassen. Der Anwalt kann dann auch, sofern das Einkommen Ihres geschiedenen Mannes erkennbar wird, eine Berechnung des Unterhalts auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle vornehmen.
Auch ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe zunächst, Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
27. Januar 2005 | 15:35
Diese Antwort hat mir sehr geholfen, Herr Schwartmann.
Noch eine Frage: wenn Sie den Fall meiner Tochter übernehmen, wieviel wird das meine Tochter kosten?
Herzlichen Gruß
Maria
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Januar 2005 | 16:30
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Kosten für die außergerichtliche Aufforderung zur Auskunft richten sich nach einem Bruchteil des zu erwartenden Unterhalts.
Ich werde Ihnen dazu aber außerhalb des Forums eine E-Mail schreiben, um das weitere Vorgehen mit Ihnen abzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt