vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich haben selbstverständlich auch Hartz 4 Empfänger die Möglichkeit, einen Internetanschluss zu nutzen bzw. zu beantragen.
Sozialtarife sieht die Deutsche Telekom u.a. auch für die Produkte Call & Surf sowie Surf Start vor (vgl. insoweit die AGB der Telekom unter www.t-home.de/dlp/agb/33365.pdf).
Diese Sozialtarife gelten insoweit also nicht ausschließlich für das Telefonieren.
Prepaid-Angebote sind von diesen Tarifen jedoch nicht umfasst.
Um einen solchen Sozialtarif zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Diesbezüglich verweise ich im Übrigen auf den oben genannten link.
Hier sind die Voraussetzungen genau aufgeführt und es kann zudem bei Bedarf auch ein Antragsformular für einen solchen Tarif ausgefüllt werden.
Sind die in den AGB genannten Voraussetzungen erfüllt, gewährt die Telekom grundsätzlich einen derartigen Sozialtarif, was selbstverständlich auch für Hartz 4 Empfänger Geltung hat.
Die Frage eines negativen Eintrags bei der Schufa ist wiederum eine unabhängig hiervon zu beurteilende Frage, die nicht unmittelbar mit der Frage der Bereitstellung eines Sozialtarifs zusammenhängt.
Die AGB der Telekom sehen davon abgesehen –unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Sozialtarifs- grundsätzlich vor, dass der Kunde als Voraussetzung für einen Internet-Zugang eine Einzugsermächtigung zu erteilen hat sowie für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abrechnungskontos zu sorgen hat.
Zu Ihrer weiteren Frage:
Selbstverständlich können Sie weiterhin –sollte kein DSL zur Verfügung stehen- per Modem/ISDN surfen. Hier bietet sich z.B. der T-Online Eco Classic Tarif als im Verhältnis gesehen günstigste Alternative an. Hier zahlen Sie nur das, was Sie auch tatsächlich im Internet surfen.
Wer über einen Telefonanschluss verfügt -und zudem in dem jeweiligen Wohnort DSL zur Verfügung steht- dem bleibt es natürlich unbenommen, dies entsprechend zu beantragen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
Wie ist es denn, wenn man eine negative Schufa hat ?
Sie sagen, die Bedingungen sind nur ein gedecktes Konto und eine EInzugsermächtigung, beides kann ja auch jemand haben, der eine negative Schufa hat, oder ?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
die Deutsche Telekom bedient sich zur Bonitätsprüfung eines eigenen, internen Systems unabhängig von der Schufa.
Für jeden Antragsteller wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt.
Ergibt diese Prüfung, dass offene Forderungen der Telekom bestehen, kann der entsprechende Antrag abgelehnt werden oder alternativ -je nach Einzelfall- ein Vertrag nur gegen Vorkasse/Sicherheitsleistung eingegangen werden.
Dies kann unabhängig davon geschehen, ob im Übrigen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sozialtarifs vorliegen.
Die Erteilung einer Einzugsermächtigung bzw. das Vorhandensein einer entsprechenden Kontodeckung sind weitere, unabhängig zu beurteilende Pflichten des Kunden.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin