Hat die pflegebedürftige Mutter meiner Freundin einen Unterhaltsanspruch gegen mich?

27. Juli 2005 20:43 |
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Familienrecht


Hallo,

Meine Freundin und ich leben unverheiratet zusammen und wir bekommen im September ein Kind. Ich verdiene brutto 50.000 Euro im Jahr und meine Freundin 26.000 Euro im Jahr brutto. Sie wird nach ca. einem Jahr Pause wieder Teil- oder Vollzeit arbeiten. Die Mutter meiner Freundin ist im Heim. Die Kosten für die Heimunterbringung werden durch Pflegeversicherung und Rente gerade gedeckt.

Ich möchte den Fall voraussetzen, dass die Kosten für die Heimunterbringung z.B. durch Änderung der Pflegeversicherung steigen und die Mutter meiner Freundin nicht mehr in der Lage ist die Heimkosten zu bezahlen.

1. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der Mutter meiner Freundin an mich und/oder meine Freundin wenn wir a) unverheiratet oder b) verheiratet sind? Ich brauche hier eine Abschätzung auf plus minus 10%.

2. Ist die Höhe des Unterhaltsanspruchs abhängig von der Höhe der Forderung oder der Leistungsfähigkeit des Beanspruchten?

3. Ändert sich der Unterhaltsanspruch wenn wir eine Wohnung zur Eigennutzung kaufen?

4. Wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der Mutter meiner Freundin auch mein Vermögen berücksichtigt?

5. Ändert sich der Anspruch bei Gütertrennung?


Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Anfragender,

zu Frage 1.
Die Mutter Ihrer Freundin (oder Frau) hat niemals einen Unterhaltsanspruch gegen Sie. Die Ansprüche richten sich immer nur gegen die Tochter.

Mit Ihren Angaben kann der Unterhaltsanspruch nicht berechnet werden. Jeder Unterhaltsanspruch richtet sich immer nach zwei Komponenten:

1) Bedürftigkeit des Berechtigten
Bedürftigkeit = Kapitalbedarf abzg. eigenes_Vermögen

2) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Leistungsfähigkeit = gesamtes_netto_Einkommen abzgl. Selbstbehalte (z.B. auch eigene Altersvorsorge)

Solange Sie nicht verheiratet sind, hat Ihre Freundin (im Regelfall) keine Unterhaltsansprüche gegen Sie. Daher kann Ihr Einkommen nicht zur Minderung des Selbstbehaltes Ihrer Freundin angerechnet werden, solange Sie nicht verheiratet sind.

Da alle vorstehend unter 1) und 2) angegebenen Variablen derzeit nicht bekannt sind, kann nicht mal überschlagsweise gerechnet werden.

Ich gehe davon aus, dass damit Ihre Frage 2. bereits beantwortet wurde.

Frage 3:
Eine eigengenützte Wohnung stellt eine Form der Altersabsicherung dar. Diese ist noch Obergerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem Elternunterhalt (in gewissen Maße) geschützt.

Es gibt eine Reihenfolge der Unterhaltsansprüche:

1. eigene Minderjährige Kinder
2. angemessene eigene Altersversorgung
3. Elternunterhalt

Frage 4.
Ihr Vermögen wird nicht berücksichtigt, da Sie nicht unterhaltspflichtig sind.

Frage 5.
Da Ihr Vermögen nicht berücksichtigt wird, ändert sich auch durch eine Gütertrennung nichts.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bergedorfer Schloßstraße 15
21029 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax.: 040 - 24 88 21 97
www.ra-breuning.de
Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2005 | 14:40

Sehr geehrter Herr Breuning,

die Fragen vier und fünf möchte ich natürlich unter der Voraussetzung beantwortet haben, dass wir verheiratet sind.

Auch bei Frage eins kommt es mir auf den Unterschied an, der nach einer Heirat bestehen würde.

Vielleicht sollten wir einen Termin machen...

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2005 | 16:49

Sehr geehrter Anfragender,

Ihr Vermögen wird niemals angerechnet. Egal ob Sie verheiratet sind oder nicht.

Ihr Vermögen könnte (im Falle einer Heirat) überhaupt nur insoweit relevant sein, wie es Erträge abwirft (also Mietzinshaus möglicherweise, Rembrandt an der Wand niemals). Dann aber nur insoweit, als das Ihr Einkommen den Bedarf Ihrer Ehefrau senkt.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch und weitere Beratung und Betreuung gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie doch einfach mit meinem Büro telefonisch einen Termin.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bergedorfer Schloßstraße 15
21029 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax.: 040 - 24 88 21 97

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