zu Frage 1.
Die Mutter Ihrer Freundin (oder Frau) hat niemals einen Unterhaltsanspruch gegen Sie. Die Ansprüche richten sich immer nur gegen die Tochter.
Mit Ihren Angaben kann der Unterhaltsanspruch nicht berechnet werden. Jeder Unterhaltsanspruch richtet sich immer nach zwei Komponenten:
1) Bedürftigkeit des Berechtigten
Bedürftigkeit = Kapitalbedarf abzg. eigenes_Vermögen
2) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Leistungsfähigkeit = gesamtes_netto_Einkommen abzgl. Selbstbehalte (z.B. auch eigene Altersvorsorge)
Solange Sie nicht verheiratet sind, hat Ihre Freundin (im Regelfall) keine Unterhaltsansprüche gegen Sie. Daher kann Ihr Einkommen nicht zur Minderung des Selbstbehaltes Ihrer Freundin angerechnet werden, solange Sie nicht verheiratet sind.
Da alle vorstehend unter 1) und 2) angegebenen Variablen derzeit nicht bekannt sind, kann nicht mal überschlagsweise gerechnet werden.
Ich gehe davon aus, dass damit Ihre Frage 2. bereits beantwortet wurde.
Frage 3:
Eine eigengenützte Wohnung stellt eine Form der Altersabsicherung dar. Diese ist noch Obergerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem Elternunterhalt (in gewissen Maße) geschützt.
Es gibt eine Reihenfolge der Unterhaltsansprüche:
1. eigene Minderjährige Kinder
2. angemessene eigene Altersversorgung
3. Elternunterhalt
Frage 4.
Ihr Vermögen wird nicht berücksichtigt, da Sie nicht unterhaltspflichtig sind.
Frage 5.
Da Ihr Vermögen nicht berücksichtigt wird, ändert sich auch durch eine Gütertrennung nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Bergedorfer Schloßstraße 15
21029 Hamburg
Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax.: 040 - 24 88 21 97
www.ra-breuning.de
Sehr geehrter Herr Breuning,
die Fragen vier und fünf möchte ich natürlich unter der Voraussetzung beantwortet haben, dass wir verheiratet sind.
Auch bei Frage eins kommt es mir auf den Unterschied an, der nach einer Heirat bestehen würde.
Vielleicht sollten wir einen Termin machen...
MFG
Sehr geehrter Anfragender,
Ihr Vermögen wird niemals angerechnet. Egal ob Sie verheiratet sind oder nicht.
Ihr Vermögen könnte (im Falle einer Heirat) überhaupt nur insoweit relevant sein, wie es Erträge abwirft (also Mietzinshaus möglicherweise, Rembrandt an der Wand niemals). Dann aber nur insoweit, als das Ihr Einkommen den Bedarf Ihrer Ehefrau senkt.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch und weitere Beratung und Betreuung gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie doch einfach mit meinem Büro telefonisch einen Termin.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Bergedorfer Schloßstraße 15
21029 Hamburg
Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax.: 040 - 24 88 21 97