Guten Abend,
die Lage ist natürlich mißlich, da Sie riskieren, in die Haftungsfalle zu geraten. Gegenüber dem Motorradhalter haften Sie, unabhängig davon, was die Versicherung davon hält.
Wenn der Versicherer freiwillig nicht zahlt, bleibt Ihnen nichts anderes, als ggf. die Versicherung dann im Klagewege in Regreß zu nehmen. Der Weg aber ist steinig, da das Gericht dann voraussichtlich ein zweites Gutachten mit den entsprechenden Kostenfolgen in Auftrag geben wird. Sie sollten den Fall mit einem Anwalt vor Ort besprechen, der auch prüfen wird, ob er für Sie Prozeßkostenhilfe beantragen kann. Dieser Anwalt kann dann auch in das Gutachten Einsicht nehmen, welches Ihr Versicherer hat erstellen lassen.
Sie haben weiter die Möglichkeit, die Versicherung sofort zu kündigen. Diese Möglichkeit haben Sie -genauso wie die Versicherung auch- nach jedem Schadensfall.
Bitte achten Sie abschließend noch auf Fristen. Wenn die Versicherung die Leistung abschließend ablehnt, müssen Sie Ihren Anspruch binnen sechs Monaten ab Zugang des Ablehnungsschreibens gerichtlich (heißt per Klage oder Mahnbescheid) geltend machen, da ansonsten der Anspruch verfällt. Die Versicherung muß aber in Ihrem Schreiben ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
die Lage ist natürlich mißlich, da Sie riskieren, in die Haftungsfalle zu geraten. Gegenüber dem Motorradhalter haften Sie, unabhängig davon, was die Versicherung davon hält.
Wenn der Versicherer freiwillig nicht zahlt, bleibt Ihnen nichts anderes, als ggf. die Versicherung dann im Klagewege in Regreß zu nehmen. Der Weg aber ist steinig, da das Gericht dann voraussichtlich ein zweites Gutachten mit den entsprechenden Kostenfolgen in Auftrag geben wird. Sie sollten den Fall mit einem Anwalt vor Ort besprechen, der auch prüfen wird, ob er für Sie Prozeßkostenhilfe beantragen kann. Dieser Anwalt kann dann auch in das Gutachten Einsicht nehmen, welches Ihr Versicherer hat erstellen lassen.
Sie haben weiter die Möglichkeit, die Versicherung sofort zu kündigen. Diese Möglichkeit haben Sie -genauso wie die Versicherung auch- nach jedem Schadensfall.
Bitte achten Sie abschließend noch auf Fristen. Wenn die Versicherung die Leistung abschließend ablehnt, müssen Sie Ihren Anspruch binnen sechs Monaten ab Zugang des Ablehnungsschreibens gerichtlich (heißt per Klage oder Mahnbescheid) geltend machen, da ansonsten der Anspruch verfällt. Die Versicherung muß aber in Ihrem Schreiben ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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Fax. 04941 60 53 48
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