Haftpflichtversicherung / Vorleistung

11. April 2006 20:48 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Durch ein Versehen (Wasserschaden) habe ich das Fernsehgerät meiner Freundin beschädigt. Der Vorgang wurde meiner Haftpflichtversicherung angezeigt, diese hat Schadensregulierung zugesagt und einen Kostenvoranschlag angefordert. Dieser Kostenvoranschlag wurde erstellt, Ergebnis: Wirtschaftlicher Totalschaden.

Von meiner Freundin wurde nach dem Ergebnis des Kostenvoranschlags ein Ersatzgerät erworben, dessen Kosten ich direkt an meine Freunding erstattet habe (hier ist meine Vorleistung). Der Versicherung wurde von meiner Freundin das Ergebnis des Kostenvoranschlags, die Beschaffung des Ersatzgerätes und meine Vorleistung mitgeteilt und die Zahlungen(ca. 350 Euro) durch Kontoauszug nachgewiesen.

Zwischenzeitlich bin ich nicht mehr mit vorgenannter Freundin zusammen. Die Versicherung habe ich gebeten, mir die Vorleistung in Höhe der von ihr genehmigten Schadenshöhe zu erstatten. Die Versicherung behauptet (unbewiesen, meine damalige Freundin bestreitet das), sie habe den genehmigten Betrag an meine Freundin erstattet und sei damit aus der Pflicht.

Grundlegende Frage: Hat die Versicherung in Kenntnis meiner Vorleistung korrekt gehandelt, wenn ja aus welchem Rechtsgrund ?

Hallo,

die Haftpflichtversicherung leistet grundsätzlich an den Geschädigten. Da die Versicherung an die Geschädigte leistete, ist die Zahlung insoweit auch korrekt erfolgt. Dies ergibt sich normalerweise aus den Versicherungsbedingungen.
Dass die Versicherung an die Geschädigte geleistet hat, beruht wahrscheinlich darauf, dass Sie eine Schadensanzeige mit Kontodaten der Geschädigten abgegeben haben.
Ich empfehle Ihnen, sich die Zahlung an die Geschädigte von Ihrer Haftpflichtvers. bestätigen zu lassen und sodann Ihre Vorleistung von der Geschädigten zurückzufordern. Sollten Sie bei der Rückforderung anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen insoweit selbstverständlich gern zur Verfügung. Die von Ihnen zu zahlende Beratungsgebühr in Höhe von € 20,00 wird auf die nachfolgende Beauftragung angerechnet. Die außergerichtliche Vertretung wird ca. € 60,00 kosten.

mfg

Diane Kirschkowski
RAin
Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2006 | 11:15

Sehr geehrte RAin Kirschowski,

es ist noch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Versicherung nach meiner Vorleistung ohne jede Rücksprache und m.E. unter Vernachlässigung der Treuepflicht mir gegenüber an die Geschädigte leisten will.

Insoweit ist meine grundlegende Frage auch nicht geklärt. Selbst wenn (z.B. nach § XXX VVG oder AGB der WGV) der Versicher dem Grunde nach an den Geschädigten leistet so stellt sich die Frage, ob er dazu auch verpflichtet und berechtigt ist, wenn der Geschädigte nicht mehr beschwert ist.

Wie angegeben bestreitet meine Freundin die Erstattung, eine Bankverbindung wurde von ihr nicht angegeben, da sie zum Zeitpunkt ihrer Meldung an die Versicherung (Ergebnis des Kostenvoranschlags) nicht mehr beschwert war. Die Versicherung reagiert auf mein Bestreiten der Leistung an die Geschädigte (nach Rückfrage bei der Geschädigten) nicht.

Da bei derselben Versicherung noch eine Erstattung an mich offen ist, lässt sich dies bei Weiterungen in einem Schritt erledigen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße,

Der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2006 | 16:09

Hallo,

der Ihrer Frage zugrunde gelegte Sachverhalt vom gestrigen Tage ließ deutlich darauf schließen, dass die Versicherung bereits an die Geschädigte gezahlt hat und die Schadenregulierung gegenüber der Geschädigten abgeschlossen ist. Aus diesem Grunde erfolgte die Beantwortung Ihrer Frage wie gehabt. Die Versicherung ist berechtigt, die Zahlung nach vorheriger Benachrichtigung des VErsicherungsnehmers an den Geschädigten zu leisten. In der Praxis werden die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers und die Zahlung gleichzeitig veranlasst.

Nunmehr erklären Sie, dass Ihre Versicherung noch gar nicht geleistet hat!!?? In diesem Fall haben SIe einen Anspruch auf ERstattung Ihrer Vorleistung gegen die VErsicherung (§ 149 VVG, beachten Sie jedoch vorliegende AGB). Nach § 149 VVG ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leitung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit an einen Dritten zu bewirken hat. Ich hoffe, dass Ihre Frage nun geklärt werden konnte.

mfg
Diane Kirschkowski
RAin

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