30. Januar 2012
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00:42
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail: info@ra-fork.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wegen seiner Schulden muss in der Regel niemand ins Gefängnis - es sei denn er verweigert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Wenn bei Ihnen keine sonstigen Haftbefehle offen sind und nur der Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidestattlichen Versicherung besteht, sehe ich bei Ihnen anhand Ihrer Angaben nicht das Problem, dass Sie ins Gefängnis müssen.
Dazu ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen:
1) Als erstes muss festgestellt werden, ob der Gerichtsvollzieher damals einen Haftbefehl nach § 901 ZPO gegen Sie erlassen hat.
Dies erfährt man durch einen Blick ins Schuldnerverzeichnis, § 915 ZPO. Das Schuldnerverzeichnis wird am Amtsgericht Ihres letzten Wohnsitzes geführt.
Dieser Haftbefehl wäre nach § 909 II ZPO drei Jahre lang gültig.
Anhand der von Ihnen mitgeteilten Daten wäre er also noch etwa 1 Jahr gültig und Sie müssten grundsätzlich Ihre Verhaftung fürchten. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, wird man mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen und anregen, die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen. Dabei wird er zugleich einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmen.
Ist damals kein Haftbefehl erlassen worden, haben Sie ohnehin nichts zu befürchten, da Sie die Schuld nach eigenen Angaben tilgen können und wollen.
2.) Da Sie die mittel zur Schuldentilgung haben, verbessert sich ihre Situation deutlich.
Hier bietet sich zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern an. Mit etwas Verhandlungsgeschick, kann sogar ein Teilverzicht der Glaubiger erreicht werden, sodass Ihnen von dem zur Schuldentilgung vorgesehenden Geld noch Mittel zur eigenen Verwendung verbleiben würden.
Wenn die außergerichtliche Einigung gelingt und Sie die Schulden tilgen, fallen die Voraussetzungen für den Haftbefehl weg.
3.) Die Angelegenheit können Sie entweder in Eigenregie klären oder damit einen Anwalt beauftragen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Rückfrage vom Fragesteller
30. Januar 2012 | 00:50
Sehr geehrter Herr Fork,
Da ich jetzt erstmal für 6 Monate nach Abu Dhabi gehe.Wenn ich wieder da bin würde ich sie gerne Privat in Dortmund wahrnehmen. Da ich selbe aus Oberhausen komme. Ich danke ihnen sehr.
Mfg Holger
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Januar 2012 | 10:00
Ich muss jetzt hier noch diesen Satz hineinschreiben, da ich ohne Beantwortung Ihrer "Nachfrage" gesperrt bin.
Ergänzung vom Anwalt
30. Januar 2012 | 00:55
Nichts zu danken.Anhand meiner Kontaktdaten wissen Sie ja, wo Sie mich erreichen können.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und passen Sie auf sich auf.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-