Haftbefehl durch FA bei nicht erscheinen zu Termin

2. Juni 2015 00:04 |
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Strafrecht


Hallo, ich habe einen Termin zur Abgabe der EV bei meinem Finanzamt erhalten. Zu diesem Termin bin ich erschienen, konnte 1/3 des geforderten Betrages zahlen und habe eine Stundung für 6 Wochen für den Rest erhalten. Dieser <wurde pünktlich bezahlt. ich habe ich eine Kopie des Einzahlungsbeleges zugemailt und den Termin als erledigt betrachtet. Dies habe ich dem Sachbearbeiter auch so geschrieben. Nun hat sich eine weitere Forderung in den letzten 6 Wochen ergeben, aus diesem Grund sollte ich nun doch zur EV erscheinen -> obwohl der im ersten Akz benannte Betrag bezahlt wurde UND mir der FA Beamte vor Ort klar zugesagt hat daß ich bei Zahlung des Restbetrages nicht zu erscheinen brauche.
Ich konnte den termin nicht wahrnehmen da ich - (es war ja bezahlt) beruflich im Ausland unterwegs bin - und das erneute Schreiben zur Abgabe der EV erst 1 Tag nach dem termin ankam (Poststreik)


Der FA Beamte will nun wegen meinem Nicht- erscheinen Haftbefehl erwirken.

Die Frage hierzu ist:
Gibt es hier geeignete Rechtsmittel, was soll ich jetzt machen.Kann ich das erwirken einens Haftbefehles verhindern.

Lieben Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Gem. § 284 Abs. 8 AO kann die Finanzbehörde die Haft zur Erzwingung des Vermögensverzeichnisses bzw. der eidestattlichen Versicherung anordnen. In dieser Vorschrift heißt es: " Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Angabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs. 1 ZPO zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Die Haft dauert bis der Schuldner die Erklärung abgegeben hat, jedoch höchstens 6 Monate.
Ob Ihr Auslandsaufenthalt und der Poststreik als ausreichende Entschuldigung angesehen wird, ist zweifelhaft. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung.
Sowohl gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch gegen das Ersuchen der Haftanordnung kommt als Rechtsmittel der Einspruch gem. § 347 I Nr.1 AO in Betracht.
Da es nach Ihrer Schilderung aber noch nicht zu einem Haftbefehl gekommen ist, rate ich Ihnen, zunächst noch einmal mit dem Finanzamtsbeamten Kontakt aufzunehmen .
Sie sollten versuchen, ob nicht durch weitere Zahlung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhindert werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie überlegen , ob Sie nicht besser durch freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einer Haftanordnung zuvorkommen.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Lucia König
Rechtsanwältin

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