8. Dezember 2010
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12:54
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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die Verjährung einer Nebenkostenabrechnung richtet sich nach § 556 Absatz 3 BGB, wonach die Verjährung mit dem Schluss des Folgejahres der Abrechnungsperiode eintritt, also in Ihrem Falle bei einer Abrechnung aus dem Jahre 2008 mit dem 31.12.2009 und alle andere Ansprüche aus 2009 mit Ablauf des 31.12.2010.
Das bedeutet, dass Sie für die Abrechnung für das Jahr 2009 noch eventuell nachzahlen müssten.
Sämtliche Ansprüche aber aus 2008, soweit diese für Sie negativ sind, können Sie unberücksichtigt lassen, da diese verfristet sind.
Sie sollten sich dann aber auf jeden Fall auf die Verjährung berufen.
Falls sich jedoch aus 2008 für Sie ein Guthaben errechnen lassen sollte, können Sie dies auch weiterhin in die Gesamtabrechnung miteinbeziehen.