Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Die Ausschlussfrist von zwölf Monaten bezieht sich auf den gesamten Abrechnungszeitraum, nicht auf den nur anteiligen Zeitraum, in dem die Wohnung an einen Mieter vermietet war. Die Mieterin hat insofern Unrecht, wenn Sie sich auf die Ausschlussfrist ab ihrem Auszug berufen will.
Zahlt die Mieterin nicht freiwillig, können Sie den Abrechnungsaldo einklagen. Ich empfehle Ihnen aber zuvor die Abrechnung ggf. noch einmal überprüfen zu lassen, da sich nicht jede Hausgeldabrechnung auch zur Abrechnung gegenüber einem Mieter eignet.
2.
Gesetzliche Fristen bei der Auszahlung des Guthabens aus der Jahresabrechnung des Verwalters gibt es nicht.
Da die Jahresabrechnung durch die Eigentümer beschlossen wird, wird üblicherweise die Anfechtungsfrist abgewartet, mit der der Beschluss zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden kann. Diese Anfechtungsfrist beträgt einen Monat.
Unter Umständen hat sich die Gemeinschaft hier aber eigene Regeln gegeben. Sie sollten daher zu dieser Thematik den Verwalter um weitere Auskunft bitten, weshalb er wartet. Setzen Sie dabei vorsorglich eine Frist zur Auszahlung des Guthaben, um die Gemeinschaft in Verzug bringen zu können.
Nach ganz herrschender Meinung kann gegen Hausgeldbeiträge nur mit unstreitigen Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden; vgl. z.B. OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.02.1999, Az.: 5 W 233/98
. Eine Kürzung Ihrer Zahlungen um das Guthaben wäre daher möglich, wenn der Verwalter das Guthaben nicht bestreitet. In vielen Gemeinschaften ist eine derartige Verrechnung von Verwalterseite gang und gäbe.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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