Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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da Ihre Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie von dem Händler Nacherfüllung gem.§§ 437 Nr.1, 439 Abs.1 BGB verlangen. Nacherfüllung bedeutet, dass Sie nach Ihrer Wahl entweder die Reparatur des Wagens oder ein gleichwertiges Fahrzeug verlangen können. Hierfür müssen Sie dem Händler eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen. Sollte der Händler Ihrer Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachkommen, dann haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, vom Vertrag zurück zutreten.
Allerdings müssen Sie beweisen, dass der Wagen bereits vor Übernahme mangelhaft war, also z.B. einen Motorschaden hat.
Sollte der Händler die Nacherfüllung verweigern und auch auf das Rücktrittsrecht nicht eingehen, werden Sie nicht umhin kommen, im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens einen gerichtlich bestellten Sachverständigen prüfen zu lassen, ob der Wagen bereits vor Übergabe schadhaft gewesen ist. Zur Beantragung eines solchen Beweisverfahrens und einen möglicherweise anschließenden Klage, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Im Übrigen wäre noch daran zu denken, dass Sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, z.B. wenn Sie zwischenzeitlich aus beruflichen Gründen einen gleichwertigen Wagen mieten müssten.
Übersenden Sie Ihre Nacherfüllungsforderung mit der Nachfrist dem Händler per Einschreiben mit Rückschein und behalten Sie zu Beweiszwecken eine Kopie. Schreiben Sie dem Händler, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist nacherfüllt, Sie dann vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Ich wäre nicht in der Lage eine Zylinderkopfdichtung MUTWILLIG kaputt zu machen. Ist es denn nicht selbstverständlich, dass hier ein Materialfehler ab Kauf/Herstellung vorgelegen hat!?
Eine Zylinderkopfdichtung hält im Normalfall ein Autoleben lang und muss nie erneuert werden. Also hatte meine Kopfdichtung doch definitiv ab Kauf einen Schaden.
Inwiefern hat dann die Floskel "Gewährleistung auf Motor und Getriebe" überhaupt Sinn...
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich haben Sie Recht. Die Probleme fangen nur dann an, wenn der Händler sich auf stur stellt und den Mangel bestreitet.
Im Übrigen trifft Sie nach Ablauf von sechs Monaten die Beweislast dafür, dass der Schaden bereits vor Übergabe vorlag. Einen Richter werden Sie leider mit Ihrer Behauptung nicht überzeugen können, dieser würde auf jeden Fall einen Sachverständigen bestellen.
Im Streitfall werden Sie die Beauftragung eines Sachverständigen nicht umgehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt