Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst gehe ich vorliegend davon aus, dass es sich bei Ihnen um einen Tippfehler gehandelt hat und Sie somit Anfang September 2008 das Auto gekauft haben.
a)
Sie sollten vorliegend ein Einschreiben per Rückschein zur Post bringen. Darin setzen Sie dem Verkäufer eine konkrete angemessene Frist zur so genannten Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung. Gleichzeitig sollten Sie im Falle der Fristversäumung „androhen“, dass Sie sich ab diesem Zeitpunkt eines Anwaltes bedienen werden. Bezüglich der Fristsetzung ist darauf zu achten, dass diesbezüglich ein konkreter kalendermäßiger Termin bestimmt wird.
b)
Vorliegend ist zunächst entscheidend, ob es sich um eine Verschleißerscheinung oder um einen Sachmangel handelt. Hier bin ich der Ansicht, dass es sich um einen Sachmangel handelt und keine Verschleißerscheinung vorliegt. Das Argument Ihres Händlers halte ich juristisch für nicht richtig. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass es sich um einen Sachmangel handelt, wenn in dem Scheinwerfer Feuchtigkeit festgestellt wird, vgl. LG Oldenburg Az.: 16 S 612/03
, SVR 2004, 144.
Insoweit beurteile ich die Erfolgsaussichten durchaus als positiv. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass insoweit das allgemeine Prozessrisiko besteht.
Das Sie grundsätzlich die Beweislast für den Mangel tragen, sollten Sie darauf achten, dass Sie den Mangel noch innerhalb der ersten sechs Monate gegenüber dem Verkäufer nachweisbar anzeigen. Insoweit gilt wie Sie bereits schon richtig festgestellt haben die Beweislastumkehr.
c)
Diesbezüglich lässt sich eine wirklich seriöse Vorhersage nur schwer treffen. So hängen die Kosten von dem Gegenstandswert ab. Bei einem Streitwert von 650 Euro würden etwa bei einer außergerichtlichen Tätigkeit Anwaltskosten in Höhe von 150 Euro entstehen. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen müssten Sie etwa mit 450 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten rechnen. Hinzu kommen noch eventuelle Gutachterkosten. Bitte beachten Sie, dass dies nur die Kosten für Sie sind. Etwas anderes gilt dann, sollten Sie verlieren.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann
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Diese Antwort ist vom 05.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
06.03.2009 | 17:26
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis:
Es ist für Sie in diesem Zusammenhang vielleicht nicht uninteressant zu erfahren, dass Sie Ihre entstandenen Anwaltskosten später als so genannten Verzögerungsschaden geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann