19. März 2017
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06:26
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Argumentation der Versicherung ist nicht stichhaltig.
Entweder ist der Versicherungsfall bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingetreten, dann hatte dieser bis zu seinem Tode einen Anspruch, gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, der dem Zeitwert der HG entsprach. Dieser Anspruch auf Zahlung einer Versicherungssumme ist jedoch kein höchstpersönlicher Anspruch, auch nicht gerichtet auf einen höchstpersönlichen Gegenstand. Er wurde so vererbt, wie er bestand.
Oder aber die HG sind erst nach dem Tode des Erblassers verschwunden, dass hätten sich die HG im Nachlass befunden.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Versicherung sind HG keine höchstpersönlichen Gegenstände.
Diese Auffassung entspringt noch Zeiten analoger Hörgerätetechnik.
Es muss unterschieden werden zwischen den eigentlichen HG, der darauf befindlichen Software und den Ohrstücken.
Individuell angepasst sind diese Ohrstücke und die aufgespielte Software.
Die eigentlichen HG sind Standardgeräte, die natürlich wiederverwendet werde können.
Für die Software gilt dies ebenfalls, sie kann jederzeit neu eingestellt werden.
Von daher haben die HG durchaus einen materiellen Wert für den Erben, der von der Versicherung gedeckt werden muss.
Sie sollten auf der Erstattung zumnidest des Zeitwertes der HG bestehen; die Ohrstücke sind allerdings individuell und nicht weiter verwendbar.
Mit freundlichen Grüßen