Gutschrift Jobenter aus P-Konto zurückfordern

20. November 2016 16:51 |
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Insolvenzrecht


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

P-Konto, Sperrung von Guthaben durch die konotoführende Bank. Freigabe auf Antrag bei dem Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

erst einmal eine Vorabinformation: es besteht eine Privatinsolvenz und ein P-Konto.

Ende September wurde mein Arbeitsverhältnis von Arbeitgeberseite aus beendet, woraufhin ich Arbeitslosengeld 1 sowie die so genannte "Grundsicherung zum Lebensunterhalt" beantragte.
Da der Antrag beim Jobcenter erst am 15. diesen Monats bearbeitet war, wurde mir ein größerer Betrag aus den vergangenen Monaten zurück gezahlt.
Daraufhin musste ich mir von einer Bekannten 400,00€ leihen, um meine Miete für November zahlen zu können.

Folgendes ist vorgefallen:

Am 02.11.2016 wurden besagte geliehene +400,00€ in bar eingezahlt, um die Mietforderung zu begleichen.

Am 07.11.2016 erhielt ich von der Bundesagentur für Arbeit +277,20 Euro Arbeitslosengeld.

Am 08.11.2016 Überweisung Gutschrift Strom +143,89 €

Am 18.11.2016 Überweisung Gutschrift Jobcenter +1.152,84€

Somit war der Freibetrag von 1073,88 € also überschritten.

Meine Frage wäre nun Folgende:
Besteht die Möglichkeit, einen Teil des Geldes zurückzufordern?

• 400,00 € waren geliehen um die Miete zu bezahlen

• Darf die vom Jobcenter gezahlte Grundsicherung zum Lebensunterhalt gepfändet werden?

Desweiteren habe ich meine Freibetragsgrenze für den Oktober nicht ausgenutzt. Wird dies angerechnet, sodass ich für den Monat November eine höhere Pfändungfreisgrenze habe?

Das Geld wird mir auf meinem Konto angezeigt, jedoch kann ich keine Überweisungen damit tätigen, da mein Saldo nicht ausreicht.

Sollte eine Rückforderung möglich sein - welche Schritte wären als nächstes einzuleiten?


Mit freundlichen Grüßen

20. November 2016 | 17:56

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sie haben auf dem P-Konto einen bestimmten Pfändungsschutz, der betraglich begrenzt ist, § 850k ZPO. Das Guthaben wird damit nur in Höhe des bescheinigten Betrages geschützt.

2. Einen Pfändungsschutz für einen darüberhinausgehenden Betrag kann nur dadurch erreicht werden, dass Sie bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung des Guthabens beantragt.

3. Einem solchen Antrag ist hierbei zu gewähren, da es sich um Zahlungen für mehrerer Monate handelt, wonach jeder einzelne Betrag nicht pfändbar ist.

4, Ein Pfändungsschutz für das durch die Bank blockierte Guthaben nach § 850k ZPO erfolgt daher auf Antrag bei dem Insolvenzgericht. Der Beschluss des Insolvenzgerichtes geht dann der kontoführenden Bank zu, so dass dann das beantragte Guthaben freizugeben ist.

5. Eine Anrechnung eines nicht in Anspruch genommenen Freibetrages erfolgt nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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