Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Sofern die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist, kann Ihre Tochter nach wie vor den Widerruf erklären. Früher erlosch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen (um einen solchen handelt es sich hier) vorzeitig, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung (hier: dem Bereitstellen von Software zum Download) mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden begonnen wurde. Das ist nun nicht mehr so; damit das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, muss der Kunde insbesondere bereits bezahlt haben.
2. Wenn Ihre Tochter noch minderjährig und damit nach dem Gesetz nur beschränkt geschäftsfähig ist, können Sie G gegenüber die Genehmigung des von Ihrer Tochter geschlossenen Vertrags verweigern. Damit wird der Vertrag unwirksam.
3. Sollte Ihre Tochter volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig sein, kommt eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB in Betracht. Hierzu sollte Sie dem G mitteilen, dass sie den Vertrag wegen Irrtums über die Kostenpflichtigkeit anficht. Möglicherweise ist G aber dazu berechtigt, aufgrund der Anfechtung Schadensersatz nach § 122 BGB zu fordern.
4. Ob es sich trotz des Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit um eine sog. Kostenfalle handelt, bei welcher die Hinweise missverständlich, klein oder in unüblicher Weise gestaltet sind, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Möglich wäre es allerdings; in diesem Fall käme eine Anfechtung auch wegen Täuschung nach § 123 BGB in Betracht; ebenso eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die sog. Preisangabenverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Bezüglich dem Widerruf hab ich das nicht ganz verstanden, denn die Frist ist eigentlich abgelaufen. Jedoch musste sie die Widerrufsbelehrung als gelesen markieren und diese konnte wie schon gesagt auf dem eigenen PC gespeichert werden. Jedoch wurde sie bei der Bestätigungsemail nicht nochmal über den Widerruf belehrt. Hätte sie in diesem Fall nicht eine unbegrenzte Widerrufsfrist aufgrund nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung?
Würde es sich bei der Anfechtung um einen Inhaltsirrtum handeln?
Mit freundlichen Grüßen,
Weiss
Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank für die klarstellenden Zusatzinformationen, die folgende Differenzierung erlauben:
Sofern in der Bestätigungsmail keine gesonderte Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte, genügt dies nicht den Anforderungen einer Belehrung in Textform. Testform bedeutet eben nicht, dass der Anbieter die Belehrung auf seiner Internetseite vorrätig hält; die bloße Möglichkeit, dass der Kunde sich die Belehrung herunterladen kann, reicht eben nicht. Der Anbieter muss vielmehr aktiv in Textform mitteilen. Diese jahrelang umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof letztes Jahr entschieden (BGH (Urteil v. 29.04.2010, I ZR 66/08 - "Holzhocker").
Folgerichtig können Sie bzw. kann Ihre Tochter den Vertrag auch jetzt noch widerrufen.
Der Irrtum wäre wohl als Inhaltirrtum zu klassifizieren; allerdings stünde eine solche Anfechtung doch auf recht dünnem Eis. Glücklicherweise kommt es hierauf ja aber nicht mehr an.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt