30. Januar 2012
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12:51
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei dem Gütertrennungsvertrag handelt es sich um eine ehevertragliche Vereinbarung. Die Unwirksamkeit einer solchen ehevertraglichen Vereinbarung kann nach der Rechtssprechung des BGH gegeben sein, wenn der Vertrag sittenwidrig, § 138 BGB ist. Je tiefer dabei in den Kernbereich gesetzlicher Scheidungsfolgen eingegriffen wird, desto eher lässt sich bei grob einseitiger Benachteiligung eine solche Unwirksamkeit begründen. Mit anderen Worten:
Bei Unterhaltsfragen wegen Kindesbetreuung sind die Hürden höher, als bei Regelungen zum Güterrecht.
Nach Auffassung des BGH steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs unterliegt nach dieser Rechtsprechung - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.
Aufgrund Ihrer Schilderung kann ich nicht erkennen, dass die Vereinbarung der Gütertrennung sittenwidrig sein sollte. Sie haben letztlich mit der Miete von 500,- EUR keine übermaßigen Wohnkosten geleistet, die Ihrer Frau zugute gekommen wären. Dies gilt umso mehr, als Ihre Frau ja auch Wohnkosten bezahlt hat. Dass diese Mietzahlungen nun an den Schwiegervater und nicht an einen fremden Vermieter gegangen sind, macht die Regelung ebenfalls nicht sittenwidrig.
Hätten Sie die Wohnkosten vollständig allein betritten und zusätzlich womöglich noch erhebliche Investitionen in Haus gesteckt in der Erwartung, künftig zumindest Miteigentum zu erwerben, so wäre die Sachlage ggf. anders zu beurteilen. So wie Sie dies allerdings schildern, sehe ich keine Möglichkeit, den Ehevertrag anfechten.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Einschätzung geben zu können. Eine solche wäre aber unrealistisch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht