Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in § 8 Absatz 1 GrEsTG geregelt.
[b]§ 8 Grundsatz
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.[/b]
Die Gegenleistung sind die 250.000 Euro, die Sie dem Verkäufer zahlen. Auf diese müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen.
Der Ausbau des Gebäudes ist keine Gegenleistung, die Sie dem Verkäufer leisten. Also müssen Sie auf die Kosten des Ausbaus auch keine Grunderwerbsteuer bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in § 8 Absatz 1 GrEsTG geregelt.
[b]§ 8 Grundsatz
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.[/b]
Die Gegenleistung sind die 250.000 Euro, die Sie dem Verkäufer zahlen. Auf diese müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen.
Der Ausbau des Gebäudes ist keine Gegenleistung, die Sie dem Verkäufer leisten. Also müssen Sie auf die Kosten des Ausbaus auch keine Grunderwerbsteuer bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen