15. Februar 2011
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18:43
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Leider sehe ich keine Möglichkeit für Sie, die mit Ihrem Vater vereinbarte Baulast aufgrund des Weiterverkaufs durchzusetzen.
Die damalige Vereinbarung bezüglich der Eintragung einer Baulast bestand nur zwischen Ihrem Vater und dem damaligen Eigentümer bzw. dessen Sohn, der mit unterschrieben hat. Aus dieser Verpflichtungserklärung konnten Sie nach dem Tod des Vaters nur gegen den Sohn vorgehen, der allerdings zwischenzeitlich das Grundstück veräußert hat.
Sie wissen leider nicht, ob möglicherweise der Sohn des damaligen Eigentümers die Verpflichtung bezüglich der Baulast an den Käufer weitergab. Sie wissen nur, dass nach den Angaben des jetzigen Eigentümers von der Verpflichtung bezüglich der Eintragung der Baulast in das Baulastverzeichnis nichts steht.
Die Baulast wird leider erst durch Eintragung in das Baulastverzeichnis wirksam.
Gegen den jetzigen Eigentümer können Sie nicht vorgehen, Sie hätten allenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Sohn des damaligen Grundstückeigentümers, allerdings droht hier die Verjährung. Man würde ihnen vorhalten, dass Sie seinerzeit beim Verkauf des Grundstückes durch den Sohn sofort hätten reagieren müssen. Jedenfalls würde ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem Verkauf des Grundstückes durch den Sohn, die Verjährungsfrist bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche von drei Jahren laufen. Irgendwelche Möglichkeiten, die Kaufverträge zu Ihren Gunsten „ teilabzuwickeln" bestehn nicht.
Ich würde Ihnen empfehlen, den Sohn des damaligen Eigentümers anzuschreiben und nach dem „ Verbleib" der Vereinbarung zu fragen bzw. ihn darauf aufmerksam zu machen, dass der jetzige Eigentümer von der Vereinbarung nichts weiß und vorsorglich Schadenersatzansprüche geltend machen.Sie müssen also erstmal wissen, was seinerzeit beim ersten Verkauf tatsächlich abgelaufen bzw. wo die damalige Vereinbarung bezüglich der Baulast verbleiben ist.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und stehe im Wege der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt