10. Februar 2022
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14:20
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Kolditz
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da in der Grunddienstbarkeit nicht klar definiert ist, was nun konkret von Ihrer Unterhaltungspflicht umfasst ist, bedarf es hier der Auslegung. Sollte es zu einem weitergehenden Streit kommen, müsste im Zweifel ein Gericht darüber entscheiden. Dabei unterliegt dieser Entscheidung sodann der Auslegung des Richters.
In der Grunddienstbarkeit heißt es lediglich:
[quote]Die Kosten der Unterhaltung und Erhaltung der Stellplätze trägt der jeweilige Berechtigte.[/quote]
Da Ihnen lediglich die Pflicht zur Unterhaltung und Erhaltung der Stellplätze obliegt, würde ich hier auch davon ausgehen, dass es sich nur um die Kosten für die obere Bodenschicht, also den Asphalt handelt. Tiefergehende Bodenschichten, sind nicht Gegenstand der Stellplätze. Sie sind zwar zwingend erforderlich, damit ein Stellplatz überhaupt bestehen kann, dennoch wäre dies meiner Ansicht nach zu weitgefasst.
Der Innenbereich der Tiefgarage, also Fahrbahn, Abdichtung, Gebäude, statische Ertüchtigungen etc., die im Rahmen der Gesamtsanierung anfallen, sind nicht von dieser Grunddienstbarkeit umfasst. Lediglich für den Fall, dass an der Oberfläche, also dort, wo sich die Stellplätze befinden, Arbeiten notwendig werden, wären Sie an diesen Kosten zu beteiligen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Stefan Kolditz