19. Oktober 2020
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18:21
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Schenkung oder sonstige Übertragung mittels der Generalvollmacht kommt leider nicht in Betracht. Ein solches ( zweiseitiges ) Rechtsgeschäft setzt zumindest zwei Rechtssubjekte voraus, den Übertragenden ( Schenker ) und den Übernehmenden ( Beschenkten ), auch wenn ein Rechtssubjekt dabei von dem anderen vertreten wird.
Eine Vertretung mittels der Vollmacht ist nach dem Ableben Ihres Ehegatten nicht mehr möglich, da Sie als Alleinerbin seine Rechtsnachfolge angetreten haben.
Da es sich um ein handschriftliches Testament , nicht um eine notarielle Urkunde, handelt, werden Sie wohl bedauerlicherweise um einen Erbschein nicht herum kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht