Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie, dass dies lediglich eine erste Einschätzung anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist und dementsprechend nicht abschließend sein kann. Die Beantwortung der Frage kann ein umfangreiches erstes Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Zu Ihren Fragen gilt Folgendes:
Generell hat ein Pflichtteilsberechtigter das Recht vom Erben Auskunft über den Nachlasswert zu verlangen (§ 2314 I BGB). Dies dient dazu, später die Höhe des Pflichtteilsanspruchs genau beziffern zu können.
Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet ohne Aufforderung eine Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte muss vielmehr den Erben zur Auskunft auffordern.
Grundsätzlich bleibt es dem Erben überlassen, auf welche Weise er diese Auskunft erteilen will. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte fordern, dass die Auskunft durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisse durch die zuständige Behörde, einem zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird (Bsp: Nachlassgericht, Notar).
Um sich möglichst schnell zu einigen, kann der Pflichtteilsberechtigte auch versuchen anhand des mitgeteilten Nachlasswertes aus dem Erbscheinsantrag einen Anspruch durchzusetzen. Sollten also sowohl Erbe als auch Pflichtteilsberechtigter mit diesem Vorgehen einverstanden sein, kann der Nachlasswert so bestimmt werden. Ein Nachlassverzeichnis muss dann nicht notwendigerweise erstellt werden.
Erfahrungsgemäß ist der beim Erbscheinsantrag angegebene Nachlasswert allerdings eher ein Schätzwert. Dieser Nachlasswert kann sich noch erheblich ändern. Zum einen entstehen Kosten für die Erteilung eines Erbscheins und sofern ein Nachlassverzeichnis durch eine Behörde, einen Beamten oder einen Notar erstellt wird, auch hierfür.
Solche Kosten sind vom Nachlasswert abzuziehen, da es sich um sogenannte Nachlassverbindlichkeiten handelt.
Oft treten weitere Nachlassverbindlichkeiten (gegebenenfalls auch noch Monate nach dem Ableben des Erblassers) auf. Solche Verbindlichkeiten sind unter anderem die Kosten für die Trauerfeier und sämtliche Kosten,die damit einhergehen. Weitere Verbindlichkeiten können aus noch bestehenden Verträgen herrühren (Miete, Telefon, Energie).
Der Nachlasswert kann allerdings auch nach dem Tod noch ansteigen. Insbesondere ist als Nachlass unter Umständen nicht lediglich das noch tatsächlich vorhandene Vermögen zu werten. Auch vom Verstorbenen getätigte Schenkungen können nachträglich noch dem Nachlass zuzurechnen sein.
Zudem kann der Nachlass auch durch Rückerstattungen von Versicherungen oder anderen Vertragspartnern noch gemehrt werden.
Im Ergebnis kann versucht werden, den Pflichtteil mit Einverständis anhand des Schätzwertes aus dem Erbscheinsantrag geltend gemacht werden.
Zu beachten gilt dabei aber immer: Es ist ledglich ein Schätzwert. Will man die Forderung möglichst genau und korrekt geltend machen, sollte man Auskunft vom Erben verlangen und erst anhand diesr Auskunft seine Forderung geltend machen.
Der Pflichtteilsberechtigte muss in dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt wohl nicht warten, bis der Erbschein erteilt wird. Insbesondere wird aus dem Testament schon ersichtlich, wer Erbe geworden ist und wer somit als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommt.
Der Erbschein ist immer dann notwendig, wenn lediglich die gesetzliche Erbfolge greift und die Erben gegebenenfalls erst noch ermittelt werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen