Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zählen die Einkünfte, die ich durch den Verkauf der Software (an eine Firma in Zypern) erziele, als "Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG ... in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung ..." und sind diese Einkünfte dadurch in Deutschland von mir zu versteuern (da ich ja erweitert beschränkt steuerpflichtig in DE bin)?
A. Das Prüfungsschema sieht folgendermaßen aus:
1. liegen bei Ihnen inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG haben (§ 1 Abs. 4 EStG) vor?
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html
Dabei bestimmt § 49 nur der jeweilige Anknüpfungspunkt. Dieser Anknüpfungspunkt allein rechtfertigt es, dass ein Steuerpflichtiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland dennoch in Deutschland Steuern zahlen muss. Bei Ihnen ergibt sich die Steuerpflicht aber bereits aus der Wegzugsbesteuerung.
2. liegt der Anknüpfungspunkt im Sinne § 49 I 2 bb EStG (Verwertung) in D vor?
Die Verwertung der Software, die von Ihnen unterstellt wurde (hierzu s. unten) muss durch Ihre Leistung in D stattfinden. Dagegen kann sprechen, dass Ihre „Leistung" nicht mehr vorliegt, weil nicht Sie, sondern die Firma in Zypern die Software nach D verkauft. Andererseits, wenn die „ Verkaufskette" (Sie an die Firma in Zypern, dann weiter nach D zum Zwischenhändler nicht „unterbrochen" ist, d.h. es handelt sich um dieselbe Leistung auf „Umwege" kann das Finanzamt einen Missbrauch im Sinne § 42 AO annehmen und Ihnen die Leistung zurechnen.
https://dejure.org/gesetze/AO/42.html
B. Zur Frage der „Verwertung"
Ob in Ihrem Fall eine Verwertung vorliegt, kann man so nicht prüfen. Nachstehend sind meine Ausführungen aus einer ähnlichen Angelegenheit als Orientierung:
Verwertung ist die Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten, d.h. die Überlassung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte. „Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG liegt nicht vor, wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören insbesondere die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und ggf. notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen (z. B. Anpassungen/Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung).
„Verwertung" meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung)". Eine Verwertung im Inland in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden (z. B. Buchhaltungssoftware).
C. Was wäre noch zu beachten:
Zu beachten wäre, dass das BMF-Schreiben nur die Frage kommentiert, wann der für die Annahme der Einkünften aus Rechtsüberlassung erforderliche Anknüpfungspunkt im § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG besteht. Das BMF-Schreiben regelt nicht und schließt auch nicht aus, ob und ggf. unter welcher Einkunftsart die Überlassung der Software sonst fallen kann und wann beim Vorhandensein des dieser Einkunftsart entsprechenden Anknüpfungspunktes aus anderen Tatbeständen des § 49 EStG (vor allem § 49 Absatz 1 Nummer 3,9 EStG).
D. Was können Sie machen:
Um die Frage zu klären, stellen Sie einen Auskunftsantrag nach §89 AO beim FA. Hier ist die nähere Information
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/verbindliche-auskunft/
Eine 100% „sichere" Antwort kann Ihnen nur das Finanzamt geben.
Des Weiteren wäre zu überlegen, wie Sie die Verträge so gestalten, dass es keine Verwertung vorliegt. Möglicherweise vor der Antragsstellung. Dann aber wie oben ausgeführt, stellt sich die Frage aus „C".
Schließlich kann man vl. eine juristische Person gründen, die keine Steuerpflicht in D unterliegen würde.
E. Wenn Sie eine Vertretung (z. B. im Auskunfsverfahren) brauchen, können Sie mich direkt zelinskij@online.de kontaktieren. Ich kann Ihnen dann einen Kostenvoranschlag machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zählen die Einkünfte, die ich durch den Verkauf der Software (an eine Firma in Zypern) erziele, als "Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG ... in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung ..." und sind diese Einkünfte dadurch in Deutschland von mir zu versteuern (da ich ja erweitert beschränkt steuerpflichtig in DE bin)?
A. Das Prüfungsschema sieht folgendermaßen aus:
1. liegen bei Ihnen inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG haben (§ 1 Abs. 4 EStG) vor?
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html
Dabei bestimmt § 49 nur der jeweilige Anknüpfungspunkt. Dieser Anknüpfungspunkt allein rechtfertigt es, dass ein Steuerpflichtiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland dennoch in Deutschland Steuern zahlen muss. Bei Ihnen ergibt sich die Steuerpflicht aber bereits aus der Wegzugsbesteuerung.
2. liegt der Anknüpfungspunkt im Sinne § 49 I 2 bb EStG (Verwertung) in D vor?
Die Verwertung der Software, die von Ihnen unterstellt wurde (hierzu s. unten) muss durch Ihre Leistung in D stattfinden. Dagegen kann sprechen, dass Ihre „Leistung" nicht mehr vorliegt, weil nicht Sie, sondern die Firma in Zypern die Software nach D verkauft. Andererseits, wenn die „ Verkaufskette" (Sie an die Firma in Zypern, dann weiter nach D zum Zwischenhändler nicht „unterbrochen" ist, d.h. es handelt sich um dieselbe Leistung auf „Umwege" kann das Finanzamt einen Missbrauch im Sinne § 42 AO annehmen und Ihnen die Leistung zurechnen.
https://dejure.org/gesetze/AO/42.html
B. Zur Frage der „Verwertung"
Ob in Ihrem Fall eine Verwertung vorliegt, kann man so nicht prüfen. Nachstehend sind meine Ausführungen aus einer ähnlichen Angelegenheit als Orientierung:
Verwertung ist die Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten, d.h. die Überlassung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte. „Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG liegt nicht vor, wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören insbesondere die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und ggf. notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen (z. B. Anpassungen/Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung).
„Verwertung" meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung)". Eine Verwertung im Inland in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden (z. B. Buchhaltungssoftware).
C. Was wäre noch zu beachten:
Zu beachten wäre, dass das BMF-Schreiben nur die Frage kommentiert, wann der für die Annahme der Einkünften aus Rechtsüberlassung erforderliche Anknüpfungspunkt im § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG besteht. Das BMF-Schreiben regelt nicht und schließt auch nicht aus, ob und ggf. unter welcher Einkunftsart die Überlassung der Software sonst fallen kann und wann beim Vorhandensein des dieser Einkunftsart entsprechenden Anknüpfungspunktes aus anderen Tatbeständen des § 49 EStG (vor allem § 49 Absatz 1 Nummer 3,9 EStG).
D. Was können Sie machen:
Um die Frage zu klären, stellen Sie einen Auskunftsantrag nach §89 AO beim FA. Hier ist die nähere Information
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/verbindliche-auskunft/
Eine 100% „sichere" Antwort kann Ihnen nur das Finanzamt geben.
Des Weiteren wäre zu überlegen, wie Sie die Verträge so gestalten, dass es keine Verwertung vorliegt. Möglicherweise vor der Antragsstellung. Dann aber wie oben ausgeführt, stellt sich die Frage aus „C".
Schließlich kann man vl. eine juristische Person gründen, die keine Steuerpflicht in D unterliegen würde.
E. Wenn Sie eine Vertretung (z. B. im Auskunfsverfahren) brauchen, können Sie mich direkt zelinskij@online.de kontaktieren. Ich kann Ihnen dann einen Kostenvoranschlag machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen