1. Hinsichtlich der Schweiz besteht eine Sonderregelung. Die »Grenzzone« (früher maßgebend 30 km-Grenzzone, in der jeweils Wohnsitz und Arbeitsort liegen mussten) ist weggefallen. Grenzgänger ist danach jede in der Schweiz wohnende Person, die in Deutschland ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt bzw. umgekehrt in der Schweiz arbeitet und in Deutschland ihren Wohnsitz hat. Entscheidendes Merkmal für die Grenzgängereigenschaft ist damit die regelmäßige Rückkehr an den Wohnort im Wohnsitzstaat, also ist dies prinzipiell möglich. Wichti ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie die 60 Tage Grenze im Auge behalten. Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren können, verlieren die Grenzgängereigenschaft und unterliegen sodann der vollem Quellenbesteuerung nach kantonalen (Aargau) Tarif.
2. Da 1. grundsätzlich bejaht wurde, ist die Beantwortung von 2. obsolet.
Gerne stehe ich Ihnen bei Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Vielen Dank für die prompte Beantwortung meiner Frage!
In diesem Fall würde ich also, da ich definitiv mehr als 60 Tage nicht an meinen Wohnort im Wohnsitzstaat (Deutschland) zurückkehren könnte, in dieser Konstellation, "nur" nach der kantonalen Quellensteuer im Aargau besteuert und müsste in Deutschland beim Finanzamt keine zusätzlichen Abgaben wie Lohnsteuer leisten?
Ich beantrage demzufolge den Grenzgängerstatus über den Arbeitgeber im Kanton Aargau, fange an zu Arbeiten und verliere diesen dann am Ende des Jahres, wenn der Arbeitgeber das Formular "Gre-3" (Bescheinigung über die Tage der Nichtrückkehr) ausfüllt diesen Status wieder und bezahle am Ende genauso Quellensteuer, wie ein in der Schweiz mit B-Bewilligung wohnhaft gemeldeter?
Dann haben Sie schädliche Nichtrückkehrtage, da die Grenze von 60 Tagen überschritten wird und Sie kein Grenzgänger iS des DBA Art. 15 Abs. 1 S. 1 sind. Wenn Sie also im gesamten Kalenderjahr mehr als 60 Tage aufgrund der Arbeitsausübung nicht nach Deutschland zurückkehren können, sieht das DBA-Schweiz die Bindung des Arbeitnehmers an den Ansässigkeitsstaat, also Deutschland, als so gelockert an, dass das Besteuerungsrecht der Schweiz zusteht und die hieraus erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates Deutschland bleibt bei dem Arbeitnehmer außerhalb des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz nur für die Tätigkeitstage in Deutschland- und in Drittstaaten bestehen (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98BFH/NV 1999, 1317 ). Wird die Anzahl von 60 Tagen im Jahr in der Person des Arbeitnehmers überschritten, so greift das Arbeitsortsprinzip ein mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht dem Staat des Arbeitsortes zusteht, also der Schweiz zusteht.